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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 UF 203/00 vom 05.01.2001

Rechtsgebiete:BGB, VAHRG, SGB IV
Schlagworte:verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich, Wiederverheiratungsklausel, Ruhen der Versorgung, Hinterbliebenenversorgung
Stichwort:Ruhen der Versorgung
Leitsatz:Ein Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG ist erst recht ausgeschlossen, wenn die Hinterbleibenenversorgung nach der Pensionsordnung des Versorgungsträgers durch die Wiederheirat nicht nur ruht, sondern ganz ausgeschlossen ist. Zulassung der Revision.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 UF 203/00




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