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Ruhen der Approbation

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2526/03 vom 25.11.2003

Rechtsgebiete:GG, BÄO, VwGO
Schlagworte:Vorbeugender Rechtsschutz, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Sofortvollzug, Verwaltungsakt, Ruhen der Approbation
Stichwort:Ruhen der Approbation
Leitsatz:Vorbeugender Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung zur Verhinderung einer angekündigten Anordnung des Ruhens der Approbation mit Sofortvollzug kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dem betroffenen Arzt ist es regelmäßig zuzumuten, den Erlass der Ruhensanordnung abzuwarten und nachträglichen (vorläufigen) Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 2526/03




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