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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 43/09 vom 14.05.2009

Rechtsgebiete:BRRG, BeamtVG, FAO, VwGO
Schlagworte:Anrechnung, Bezüge, Einkommen, Einkünfte, Ruhen, Tätigkeit, wissenschaftliche, Versorgung, Vortragstätigkeit
Stichwort:Ruhen
Leitsatz:1. Die Vortragstätigkeit ist als privilegierte Tätigkeit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG lediglich in dem in der Gesetzesbegründung genannten Kontext von wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit zu sehen. Dies schließt aus, dass jeder Vortrag ungeachtet seines Inhaltes und der äußeren Rahmenbedingungen zum Anrechnungsausschluss auf die Versorgung führt.

2. Regelmäßige (z. B. als Lehr- und Unterrichtungstätigkeiten) bzw. gegen Entgelt abgehaltene (gewerbliche) Vorträge unterfielen nicht der Genehmigungsfreiheit des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG; ihre Privilegierung nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG (a. F.) scheidet infolge dessen aus.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 43/09



OLG-STUTTGART – Beschluss, 5 W 81/08 vom 18.02.2009

Rechtsgebiete:RVG VV, ZPO
Schlagworte:Terminsgebühr, Erledigung, Ruhen, Streitwert, Erledigungserklärung, Erledigterklärung
Stichwort:Ruhen
Leitsatz:1. Eine telefonische angefragte und abgelehnte Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens ist keine Besprechung, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet ist im Sinn der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG VV. Sie löst keine anwaltliche Terminsgebühr aus.

2. Trotz formal nur einseitiger Teilerledigterklärung berechnet sich der Streitwert nach den Grundsätzen der übereinstimmenden Erledigterklärung (nämlich nur nach dem Wert des nicht für erledigt erklärten, verbleibenden Teils), wenn die Parteien nach einseitiger Erklärung der Klägerseite nur noch über die Restforderung streiten.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 5 W 81/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 LC 204/07 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, EG
Schlagworte:Altersrente, Auslegung, gemeinschaftsrechtskonform, Dienstunfähigkeit, Freizügigkeitsgebot, Ruhen, Staatsangehörigkeit, niederländische, Studienzeiten, Versetzung in den Ruhestand, vorzeitige, Versorgungssystem, Vordienstzeiten, Wehrdienst, nichtberufsmäßiger, Wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stichwort:Ruhen
Leitsatz:1. Leistet ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland einen nichtberufsmäßigen Wehrdienst ab, kann diese Zeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als Vordienstzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ableistens des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes das Heimatland des Beamten bereits Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften war.

2. Vordienstzeiten, die ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland erbracht hat und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Ermessen des Dienstherrn stehen, können ermessensfehlerfrei außer Betracht gelassen werden, wenn aufgrund dieser Vordienstzeiten der Beamte nach dem Recht seines Heimatlandes einen Anspruch auf Altersrente erworben hat, da in diesen Fällen aufgrund der Anwendbarkeit der europarechtlichen Wanderarbeitnehmer-Verordnung eine Anrechnung nach § 55 Abs. 8 BeamtVG ausgeschlossen ist.

3. Eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge nach § 14a BeamtVG kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften in seinem Heimatland nach dortigem Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und Pflichtbeiträge geleistet hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 LC 204/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LA 232/05 vom 23.07.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:Bestandskraft, Festsetzungsbescheid, Rente, Rückforderung, Ruhen, Versorgung
Stichwort:Ruhen
Leitsatz:Zur Regelungswirkung eines Bescheides mit dem die Vorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG über das Ruhen von Versorgungsbezügen zur Anwendung gebracht wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 LA 232/05


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