Eine durch das Versorgungsreformgesetz 1998 gestrichene ruhegehaltfähige Zulage, an deren Stelle eine ruhegehaltfähige aufzehrbare Ausgleichszulage getreten ist, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt (wie Urteil vom 30. Januar 2003 - BVerwG 2 C 6.02 -).
Es stellt einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, dass Besoldung und Versorgung nur nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen Gesetzes gewährt werden dürfen. Die durch Gesetz geregelte Versorgung darf deshalb nicht im Verwaltungsweg durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1 und 28; BVerwG, Urteil vom 08.07.1994, BVerwGE 96, 224).