JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Ruhegehaltfähig
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Schlagworte: | Dienstzeit, Fraktionsvorsitzender, Landtagsabgeordneter, Ruhegehaltfähig |
| Stichwort: | Ruhegehaltfähig |
| Leitsatz: | 1. Die besonderen wirtschaftlichen Fachkenntnisse, die während der Zeit als Mitglied eines Landtags und Fraktionsvorsitzender erworben wurden, sind keine notwendige Voraussetzung im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG für die spätere Wahrnehmung des Amtes des Präsidenten der Deutschen Bundesbank. 2. Die Zeit als Mitglied eines Landtags, insbesondere als Fraktionssprecher und Fraktionsvorsitzender, kann nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Landtagsfraktion im Sinne des § 11 Nr. 1c BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 1 UE 2606/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BeamtVG, VwVfG |
| Schlagworte: | Beamter, Vordienstzeit, Schuldienst, privat, Vorabentscheidung, Berücksichtigung, Nichtberücksichtigung, ruhegehaltfähig, Tatsache, neue -, Gleichheitssatz, Rente, Versorgungsleistungen, sonstige -, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Ermessenspraxis, Änderung der -, Ermessensfehler, Ermessensbindung, Ermessensausfall, Rücknahme, Widerruf, Ruhensregelung, Nur-Beamter, Mischlaufbahn-Beamter, Besserstellung, Gleichstellung, annähernde -, Doppelanrechnung, Höchstgrenze, Gesamtversorgung, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | Ruhegehaltfähig |
| Leitsatz: | Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 18.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BeamtVG, VwVfG |
| Schlagworte: | Beamter, Vordienstzeit, Schuldienst, Vorabentscheidung, Berücksichtigung, Nichtberücksichtigung, ruhegehaltfähig, Tatsache, neue -, Gleichheitssatz, Rente, Versorgungsleistungen, sonstige -, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Rundschreiben, Ermessenspraxis, Änderung der -, Ermessensfehler, Ermessensbindung, Ermessensausfall, Rücknahme, Widerruf, Ruhensregelung, Nur-Beamter, Mischlaufbahn-Beamter, Besserstellung, Gleichstellung, annähernde -, Doppelanrechnung, Höchstgrenze, Gesamtversorgung, Vertrauensschutz |
| Stichwort: | Ruhegehaltfähig |
| Leitsatz: | Die geänderte Ermessenspraxis des Berliner Landesverwaltungsamts, bei Bezug einer Rente oder sonstigen Versorgungsleistung neben der beamtenrechtlichen Versorgung sämtliche Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG generell und unterschiedslos unbeschadet der Einzelfallumstände abzuerkennen, ist rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit erfasst die Ermessenspraxis insgesamt und damit jeden einzelnen Anwendungsfall. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 17.07 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert, Streitwertkatalog, Vereinheitlichung, Pauschalierung, Typisierung, Beamter, Beförderung, Bewerbung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Konkurrent, Konkurrenteneilverfahren, Endgrundgehalt, Stellenzulage, ruhegehaltfähig, Erhöhung, Einzelfall, Richterstelle, Funktionsstelle, Offenhaltung |
| Stichwort: | Ruhegehaltfähig |
| Leitsatz: | 1. Der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren ist regelmäßig auf der Grundlage von § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ein Viertel des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe festzusetzen. Dabei ist, soweit erforderlich, die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Eine Erhöhung dieses Streitwertes um die Zahl der offen zu haltenden Stellen kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um verschiedene Richter- oder Funktionsstellen handelt, auf die sich der Beamte jeweils gesondert beworben hat. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 E 11099/07.OVG | |
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