Die durch § 14 Abs. 3 BeamtVG angeordnete Verminderung des Ruhegehaltes erfolgt auch im Falle einer Doppelanrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gemäß § 3 BeamtVÜV, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz nach § 14a Abs. 1 BeamtVG (a. F.) entweder der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG errechnete oder der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist.
2. Eine anderweitige Berechnung bzw. einer weiterer Vergleich ("Doppelbegünstigung") findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht statt.
3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht dargelegt: Mit der Regelung des Art. 4 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ist für die Bundesbeamten rückwirkend eine abweichende Regelung über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes getroffen.
4. Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltend Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; dort Art. 4 Nr. 11 lit. a], aa]) besteht keine Rechtsgrundlage mehr für eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 BeamtVG.
5. Fortführung von: OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2008 - Az.: 1 L 21/08 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2009, 56. Siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 25. März 2009 - Az.: 1 L 27/09 -.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz nach § 14a Abs. 1 BeamtVG (a. F.) entweder der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG errechnete oder der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist.
2. Nach § 14a Abs. 1 BeamtVG in der nunmehr geltend Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160; dort Art. 4 Nr. 11 lit. a], aa]) besteht keine Rechtsgrundlage mehr für eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 BeamtVG.
3. Fortführung von: OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2008 - Az.: 1 L 21/08 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2009, 56. Siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 25. März 2009 - Az.: 1 L 27/09 -.
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz nach § 14a Abs. 1 BeamtVG (a. F.) entweder der nach § 14 Abs. 1 BeamtVG errechnete oder der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist.
2. Eine anderweitige Berechnung bzw. einer weiterer Vergleich ("Doppelbegünstigung") findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gerade nicht statt.
3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht dargelegt: Mit der Regelung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290) hat das Land Sachsen-Anhalt mit Wirkung ab dem 19. August 2008 für seine Beamten mit § 4a LBesG eine eigene und von § 14a BeamtVG abweichende Regelung über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes getroffen. Entsprechendes gilt aufgrund von Art. 4 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) für die Bundesbeamten.
4. Fortführung von: OVG LSA, Beschluss vom 14. November 2008 - Az.: 1 L 21/08 -, veröffentlicht bei juris = JMBl. LSA 2009, 56.
Gegenüber Maßnahmen von Kirchen und Religionsgemeinschaften auf dem Gebiet des kirchlichen Dienstrechts ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem staatlichen Justizgewährleistungsanspruch der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben. Lediglich der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beschränkt (im Anschluss an BGHZ 154, 306).
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz, an den die Erhöhungsregelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG knüpft, auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist.
2. Dass wegen der in § 14a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhöhung des gegebenenfalls maßgeblichen Ruhegehaltssatzes von 65 v. H. (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) verbleibt, ist rechtlich ohne Belang.
3. Ob die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zu begrenzen ist, wenn die Pflichtversicherungszeiten zu einem höheren Ruhegehaltssatz führten, als dies bei einer vergleichsweisen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Fall wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages der jährlichen Sonderzahlung für Versorgungsempfänger war nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht auch der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SVG erloschene Teil des Ruhegehalts zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Hinzuverdienstregelung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist auch dann auf die Besoldungsgruppe des zuletzt innegehabten Amts (hier: A 13) abzustellen, wenn der Ruhestandsbeamte zuvor unter Beurlaubung bis zur Zurruhesetzung als Schulrektor an einem staatlich anerkannten privaten Sonderschulzentrum tätig war und ihm hieraus zuletzt eine Vergütung nach Maßgabe einer höheren Besoldungsgruppe (hier: A 15) zustand, nach der sich auch die privatrechtlich geschuldete "entsprechende Versorgung" - bei Anrechnung des Ruhegehalts - bestimmt.
1. Wird ein Beamter aus dem einstweiligen Ruhestand reaktiviert und später erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt, sind gemäß § 69c Abs. 3 BeamtVG i. V. m. § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (a. F.) alle im einstweiligen Ruhestand verbrachten Zeiten zusammenzuzählen und bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren anzurechnen mit der Folge, dass die über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinausgehenden Zeiten außer Betracht bleiben.
2. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein (Ruhestands-)Beamter ohne Wechsel des Dienstherrn von diesem in den einstweiligen Ruhestand versetzt, hiernach reaktiviert und erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird, sondern auch dann, wenn ein (Ruhestands-)Beamter nach mit einem Wechsel des Dienstherrn von dem neuen Dienstherrn reaktiviert und hiernach erneut in den einstweiligen Ruhestand versetzt wird.
3. Die Höchstgrenze des § 7 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (a. F.) ist bei der Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG zu beachten.
4. § 54 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage dafür dar, die Auszahlung der Versorgung eines Ruhestandsbeamten bis auf den in § 54 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag durch Erlass eines Ruhensbescheides zu mindern. Dies erfordert nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA) in Bezug auf Bescheide über die Festsetzung der Versorgungsbezüge erfüllt sein müssten, denn ein Versorgungsfestsetzungsbescheid stellt lediglich fest, dass und in welcher Höhe ein Anspruch auf Versorgung besteht. Hingegen trifft er gerade keine Aussage darüber, ob der Auszahlung der Versorgung ein rechtliches Hindernis, insbesondere nach den §§ 53 bis 56 BeamtVG, entgegensteht.
Nach § 15 a Abs. 4 BeamtVG setzt der Anspruch auf Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht voraus, dass das Zeitamt (tatsächlich) mindestens fünf Jahre wahrgenommen worden ist.
1. § 45 Abs. 2 BG LSA setzt voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen - wegen Dienstunfähigkeit - in den Ruhestand versetzten Beamten handeln muss, also nach wie vor das Ruhestandsbeamtenverhältnis besteht.
2. Das Ruhestandsbeamtenverhältnis ist mit einer in einem Disziplinarverfahren nach der DO LSA erfolgten rechtskräftigen Aberkennung des Ruhegehaltes beendet.
3. Darauf, ob § 12 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 10 Abs. 6 DG LSA, der nunmehr ausdrücklich die erneute Einstellung untersagt, auch im Falle der Aberkennung des Ruhegehaltes nach der DO LSA (analog) Anwendung findet, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
Im Schadensersatzprozess nach Körperverletzung gegen den Schädiger ist im Fall der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Frage, ob die erlittenen Verletzungen diese Zurruhesetzung objektiv rechtfertigten, einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte - außer in Fällen reiner Willkür - entzogen.
Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
Die Versorgung aus einem früheren höheren Amt nach § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG kommt nur in Betracht, wenn die Rückernennung nicht allein im privaten Interesse des Beamten, sondern erkennbar zumindest auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt ist.
1. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil im disziplinargerichtlichen Verfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 NDO ist nur dann möglich, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehene auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus.
2. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt grundsätzlich nur voraus, dass bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. In den Fällen, in denen der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden so erheblich ist, dass bei einem aktiven Bamten die Entfernung aus dem Dienst erfolgen muss, ist die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich, um den mit dieser Disziplinarmaßnahme verfolgten Zwecken der Generalprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes Geltung zu verschaffen.
3. Entzieht ein Rechtspfleger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die dazu gehörige Verfahrensakte dem Geschäftsgang, um den Fortgang der Vollstreckung gegen sich oder einen Angehörigen zu verhindern, und leitet er in der Folgezeit Schreiben des Gläubigers, die den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffen, nicht an den zuständigen Rechtspfleger weiter, um zu verhindern, dass der Verlust der o.g. Unterlagen bekannt wird, setzt er sich über grundlegende Dienstpflichten eines Rechtspflegers hinweg. Die Weiterbeschäftigung eines solchen Rechtspflegers ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten.
Eine vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit kann auch dann eine hauptberufliche Tätigkeit sein und damit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten ausmacht (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung).
Die Höhe des fiktiven Ruhegehaltes, das gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG die Untergrenze der Dienstbezüge eines begrenzt dienstfähigen Beamten darstellt, ist unter Berücksichtigung der Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69 d Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zu berechnen.
Die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter mit Dienstbezügen gemäß § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG kann dadurch erreicht werden, dass ihnen der Zuschlag gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG gewährt wird. Die Bundesregierung und die Landesregierungen sind verpflichtet, die gemäß § 72 a Abs. 2 BBesG erforderliche Rechtsverordnung für ihren Bereich zu erlassen.
Art. 11 Abs. 2 und 3 der Versorgungsordnung der Europäischen Gemeinschaften (VersO/EG) vermitteln den Gemeinschaftsbeamten keine durchsetzbaren Ansprüche auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder des Rückkaufswertes eines außerhalb des Dienstes der Europäischen Gemeinschaften erworbenen Versorgungsrechts. Hierfür bedarf es ergänzender Regelungen der Mitgliedstaaten zur Ermittlung und Festsetzung des zu übertragenden Wertes.
Vorschriften, die die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig teils bindend vorschreiben, teils in das Ermessen des Dienstherrn stellen, sind nebeneinander anwendbar. Nur dann, wenn eine Vorschrift zur Anerkennung verpflichtet, ist eine nachmalige Berücksichtigung desselben Zeitraums nach einer Kann-Vorschrift ausgeschlossen.
Die Anerkennung einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als Ausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG setzt nicht voraus, dass der Versorgungsempfänger zuvor eine Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG durchlaufen hat.
Ist bei der Berechnung des Ruhegehaltes die sogenannte Marinezulage nach Nr. 9a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom (künftig: Vorbemerkungen) zu berücksichtigen, so sind für den erforderlichen 10-jährigen Verwendungszeitraum verschiedene Verwendungszeiten als Beamter oder Soldat auf Zeit zu addieren; dazwischenliegende Unterbrechungen (durch eine Angestelltenzeit) sind unerheblich.
Es stellt einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar, dass Besoldung und Versorgung nur nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen Gesetzes gewährt werden dürfen. Die durch Gesetz geregelte Versorgung darf deshalb nicht im Verwaltungsweg durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts ergänzt werden (im Anschluss an BVerfG, Beschlüsse vom 11.06.1958, BVerfGE 8, 1 und 28; BVerwG, Urteil vom 08.07.1994, BVerwGE 96, 224).
Für einen ehemaligen, auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassenen Beamten, der wegen eines früher erlittenen Dienstunfalls weiterhin einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG erhält und deshalb als Ruhestandsbeamter gilt, bestimmt sich die Kürzungsgrenze (Höchstgrenze) des Einkommens nicht nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG, sondern nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG.
Bei der Ermittlung des dem versorgungsberechtigten Beamten nach § 53 Abs. 5 BeamtVG zu belassenden Mindestbetrages seines Versorgungsbezuges ist der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht einzubeziehen.
Die Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, gehörte nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Soldat mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden war. Das gilt auch dann, wenn diese Verwendung bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand beendet war und wenn der Soldat die Stellenzulage nicht erhalten hat.
Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 6.00 -
I. VG Düsseldorf vom 21.04.1997 - Az.: VG 10 K 14263/94 -
II. OVG Münster vom 20.01.2000 - Az.: OVG 12 A 2867/97 -
Bei der Berechnung des Betrages, in dessen Höhe das deutsche Ruhegehalt eines Soldaten ruht, der im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist, sind mehrere Verwendungsperioden zusammenzurechnen, um die Zahl der "vollendeten Jahre" zu ermitteln.
Urteil des 2. Senats vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 28.99 -
I. VG München vom 31.01.1996 - Az.: VG M 12 K 95.878 -
II. VGH München vom 25.11.1998 - Az.: VGH 3 B 96.780 -
1. Stellenzulagen waren nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 Buchst. a) der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis Ende 1998 geltenden Fassung nicht ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten, Richter oder Soldaten nicht Funktionen nach ein und derselben Zulageregelung für eine Dauer von mindestens zehn Jahren übertragen worden sind.
2. Die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand nach dem PersStärkeG steht einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht gleich.
Urteil des 2. Senats vom 15. Januar 1999 - BVerwG 2 C 9.98 -
I. VG Schleswig vom 29.04.1996 - Az.: VG 11 A 95/94 -
II. OVG Schleswig vom 12.12.1997 - Az.: OVG 3 L 185/96 -