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JuraForum.deUrteileSchlagwörterRRufbereitschaft 

Rufbereitschaft

Entscheidungen der Gerichte

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 1834/06 vom 16.02.2009

1. Bei Auslegung der einem leitenden Arzt (Chefarzt) erlaubten Nebentätigkeiten einschließlich des dazugehörigen Liquidationsrechts sind die Dienstpflichten von den Nebentätigkeiten abzugrenzen. Bei widersprüchlichen Regelung ist im Rahmen der Auslegung auch die bisherige Vertragspraxis zu berücksichtigen; ebenso wie den Dienstvertrag ergänzende Regelungen.

2. Auch leitende Ärzte sind verpflichtet, Rufbereitschaftsdienste zu leisten, wenn keine eindeutige entgegenstehende Regelung vereinbart ist.

3. Die im üblichen Rahmen erbrachten Rufbereitschaftsdienste können mit der Einräumung des Liquidationsrechts finanziell abgegolten sein.

4. Zur Frage der Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung in der Berufung durch Erhebung der Stufenklage.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 750/08 vom 06.02.2009

§ 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA gewährt neben der Rufbereitschaftspauschale einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn während der Rufbereitschaft tatsächlich eine Arbeitsleistung (hier: Telefonate mit Patienten) erbracht wurde.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 751/08 vom 06.02.2009

§ 11 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA gewährt neben der Rufbereitschaftspauschale einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn während der Rufbereitschaft tatsächlich eine Arbeitsleistung (hier: Telefonate mit Patienten) erbracht wurde.

LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 1453/07 vom 13.08.2008

Muss ein Arbeitnehmer ständig innerhalb von 15 Minuten zum Dienst erreichbar sein (hier: unfallchirurgischer Oberarzt) führt dies zu einer derart engen zeitlichen und mittelbar auch räumlichen Bindung des Arbeitnehmers, dass damit keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorliegt.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 4 Sa 942/07 vom 21.02.2008

Mehrere - nach der Tarifregelung hier von vornherein nur ausnahmsweise zulässigen - Arbeitseinsätze innerhalb einer Rufbereitschaft werden nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD nicht zunächst lediglich addiert und sodann einmalig auf eine volle Stunde aufgerundet, sondern jede Inanspruchnahme ist isoliert auf eine volle Stunde zu runden und in diesem Umfang auch ggf. zeitzuschlagspflichtig (hier nachtarbeitszuschlagspflichtig). Im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.06.2007, 11 Sa 57/07, ZTR 2007, S. 548 f; anders LAG Nürnberg, U. v. 26.07.2007, 7 Sa 891/06, ZTR 2007, S. 549.

LAG-NUERNBERG – Urteil, 7 Sa 891/06 vom 26.07.2007

Bei mehreren Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft findet nicht für jeden Arbeitseinsatz eine Aufrundung auf eine volle Stunde statt. Vielmehr werden die einzelnen während einer Rufbereitschaft-Schicht geleisteten Arbeitszeiten addiert und einmalig am Schichtende aufgerundet.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 1439/05 vom 06.10.2006

Nach § 67 Nr. 10 BMT-G II einerseits und Nr. 32 anderseits unterscheiden sich Ruf- und Arbeitsbereitschaft durch die unterschiedliche Bestimmung des Aufenthaltsorts. Bei der Rufbereitschaft bestimmt der Arbeitnehmer, bei der Arbeitsbereitschaft der Arbeitgeber den Aufenthaltsort. Arbeitsbereitschaft kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, ohne dessen Aufenthaltsstelle konkret festzulegen, dadurch in der Wahl des Aufenthalts beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit eng bestimmt (10 oder 20 Minuten) und dem Arbeitnehmer dadurch die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit faktisch entzieht.

Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber den Aufenthaltsort nicht durch eine Zeitvorgabe zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit bestimmt, sondern durch die Vorgabe eines Radius (Entfernung zwischen Arbeits- und Aufenthaltsort), der so eng gezogen ist, dass eine Aufenthaltsbestimmung seitens des Arbeitnehmers nicht mehr vorliegt. Dies ist der Fall bei der Vorgabe eines Radius von nur 10 km.

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1992/04 vom 30.03.2006

1. Nicht die Rufbereitschaft als solche, wohl aber die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit ist bei der Berechnung der gesetzlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

2. Da der schwerbehinderte Arbeitnehmer nach § 124 SGB IX zur Mehrarbeit nicht verpflichtet ist und als Mehrarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit von 8 Stunden/Tag zählt (BAG AP § 124 SGB IX Nr. 1), überschreitet eine Einteilung des Schwerbehinderten zur Rufbereitschaft im Anschluss an die dienstplanmäßig zu leistende Arbeitszeit von 7 Std. 42 Min. die Grenzen billigen Ermessens, sofern die bis zum Erreichen der gesetzlichen Arbeitszeit verbleibenden Minuten keine sinnvolle Arbeitsleistung ergeben.

3. Die betriebliche Notwendigkeit zur Anordnung regelmäßiger Rufbereitschaft in einem Dialysezentrum erfüllt für sich genommen nicht die Voraussetzungen des § 14 ArbZG zur Durchbrechung der gesetzlichen Arbeitszeit in ,,außergewöhnlichen Fällen''.

LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 1242/05 vom 17.01.2006

1. Nach § 8 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Anlage 5 zu den AVR hat der Arbeitgeber ein dauerhaftes Bestimmungsrecht zwischen einer Abgeltung durch Vergütung und Freizeitausgleich, wobei auch beide Abgeltungsformen miteinander kombiniert werden können.

2. Der Arbeitgeber verletzt nicht die Grundsätze billigen Ermessens i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB, wenn er auf dem Hintergrund der Krise im Gesundheitswesen die Bedingungen für alle Beschäftigten eines Krankenhauses verschlechtert und dabei für die Beschäftigten in der technischen Abteilung die Abgeltung der Rufbereitschaft ändert (Freizeitausgleich statt Überstundenvergütung).

BAG – Urteil, 6 AZR 447/02 vom 09.10.2003

§ 15 Abs. 6b Unterabs. 1 Satz 1 BAT berechtigt den Arbeitgeber nicht dazu, gegenüber einem Angestellten, dessen dienstplanmäßige Arbeit wegen eines Wochenfeiertags ausfällt, anstelle von Feiertagsarbeit Rufbereitschaft anzuordnen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PL 15 S 1078/03 vom 16.09.2003

Die Einrichtung eines Rufbereitschaftsdienstes stellt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG dar.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10045/03.OVG vom 19.03.2003

Soweit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 MVergV Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung der zu vergütenden Mehrarbeitszeit nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt werden, steht dies in keinem Widerspruch zur Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993. Denn diese Richtlinie enthält keine vergütungsrechtlichen Vorgaben für die Behandlung von Mehrarbeit.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 TL 2736/01 vom 18.04.2002

1. Liegt keiner der in § 74 Abs. 1 Nrn. 1 bis 17 HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestände vor, so kann gleichwohl der allgemeine Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" erfüllt sein. Im Beispielkatalog des § 74 Abs. 1 HPVG nicht ausdrücklich genannte Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung jedoch nur, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den im Beispielkatalog geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen.

2. Die zeitlich befristete, aber als "Probelauf" gedachte Anordnung einer Branddirektion, für Nachtschichten sowie an Samstagen und Sonntagen während bestimmter Uhrzeiten Sonderfahrzeuge aus dem Löschzug "in Springerfunktion" zu besetzen, das heißt, die bisherige Personalstärke zu verringern, mit dem Ziel, aufgelaufene Mehrdienstleistungen und nicht gewährte Ausgleichszeiten zu amortisieren, unterliegt nach der allgemeinen Regelung des § 74 Abs. 1 HPVG "in sozialen Angelegenheiten" der Mitbestimmung.

BAG – Urteil, 9 AZR 634/99 vom 24.10.2000

Leitsatz:

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind keine Überstunden iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.

Aktenzeichen: 9 AZR 634/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 24. Oktober 2000
- 9 AZR 634/99 -

I. Arbeitsgericht
Ludwigshafen Kammer Landau
- 6 Ca 441/98 L -
Urteil vom 28. Oktober 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 3 Sa 1378/98 -
Urteil vom 2. Juli 1999

BAG – Urteil, 6 AZR 900/98 vom 29.06.2000

Leitsätze:

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu leisten, die darin besteht, daß er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung Rufbereitschaft iSd. § 15 Abs. 6 b BAT.

Aktenzeichen: 6 AZR 900/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 29. Juni 2000
- 6 AZR 900/98 -

I. Arbeitsgericht
Kiel
- 3 Ca 1270 a/97 -
Urteil vom 18. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 4 Sa 318/98 -
Urteil vom 15. Oktober 1998

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 4 Sa 367/08 vom 19.02.2009


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