1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO dürfen die Erfolgsaussichten eines gestellten, aber noch nicht abschließend beschiedenen Rehabilitierungsantrages in den Blick genommen werden.
2. Kann - insbesondere auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die sichere Prognose getroffen werden, dass die Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nicht zu einer Rückgabe des Grundstücks führen kann, so ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu erteilen.
1) Eine Vorstandswahl, die in einer ordnungsgemäß einberufenen Wahlversammlung stattgefunden hat, in der die anwesenden Teilnehmer zur Selbstkontrolle aufgerufen waren, kann nicht nachträglich mit der Behauptung erfolgreich angegriffen werden, die Selbstkontrolle sei unzureichend gewesen. Wenn ein Teilnehmer wegen der Größe der Teilnehmergemeinschaft eine Selbstkontrolle zur Einhaltung der Regeln über die Wahlberechtigung für nicht ausreichend hält, muss er dies in der Wahlversammlung rügen.
2) § 21 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, wonach jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte bei der Vorstandswahl "eine Stimme" hat, will lediglich eine Gleichwertigkeit der Stimmen sicherstellen. Ein Wahlmodus, bei dem je Stimmzettel bis zu drei Stimmen für einen oder mehrere Wahlkandidaten abgegeben werden können, gerät damit nicht in Konflikt.
§ 61 Abs. 5 HBKG gewährt Gebühren- und Auslagenfreiheit nur für Handlungen der öffentlichen Feuerwehren, die unmittelbar der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dienen.
1. Ein einzelnes Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist nach § 2039 Satz 1 BGB grundsätzlich prozeßführungsbefugt, durch eine in eigenem Namen erhobene Verpflichtungsklage einen zum Nachlaß gehörenden Anspruch der Gesamthandsgemeinschaft auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) geltend zu machen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).
2. Zum Rügeverlust nach § 134 FlurbG bei mehrfachen Änderungen eines Flurbereinigungsplans.
Urteil des 11. Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 7.97 -
I. VGH München vom 16.01,1997 - Az.: VGH 13 A 95.3919 -