JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rügeobliegenheit
| Rechtsgebiete: | GWB, VOB/A |
| Schlagworte: | Vergabe, Bieter, Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, Rüge, Obliegenheit, Transparenz, Gleichbehandlung, Angebot, Nebenangebot, Sondervorschlag, Vorschlag |
| Stichwort: | Rügeobliegenheit |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 4/07 | |
| Rechtsgebiete: | GWB, VOB/A |
| Schlagworte: | Vergabe, Bieter, Antragsbefugnis, Rügeobliegenheit, Rüge, Obliegenheit, Transparenz, Gleichbehandlung, Angebot, Nebenangebot, Sondervorschlag, Vorschlag |
| Stichwort: | Rügeobliegenheit |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 11 Verg 3/07 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, FStrAbG, FStrG, GG, NNatG, WRV |
| Schlagworte: | Abschnittsbildung, Alternative, zumutbare, Befreiung, Gemeinwohl, Folgeabschnitt, Hindernis, unüberwindbares, Kirchengemeinde, öffentlich-rechtliche, Planfeststellung, fernstraßenrechtliche, Präklusion, Spezifikationserfordernis, Verbandsklage, Planrechtfertigung, Verbandsklage, Reichweite, Verbandsklage, Rügeobliegenheit |
| Stichwort: | Rügeobliegenheit |
| Leitsatz: | 1. Auch eine öffentlich-rechtlich organisierte Kirchengemeinde, die von der Planfeststellung in ihrem Eigentum betroffen wird, kann sich dem Staat gegenüber auf Art. 14 GG berufen. 2. Ein nach § 60 c Abs. 1 NNatG klageberechtigter Verein kann nur diejenigen Fragen zur gerichtlichen Sachprüfung stellen, für die er nach dieser Vorschrift die Klagebefugnis hat. Das Verbandsklageverfahren ist kein objektiv-rechtliches Beanstandungsverfahren wie etwa die Normenkontrolle. Auch § 61 BNatSchG erweitert die Klagebefugnis insoweit nicht. 3. Das Klagerecht nach § 60 c Abs. 1 NNatG gewährt keinen Anspruch auf gerichtliche Prüfung der Planrechtfertigung. Dies gilt auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -. 4. Ein anerkannter Naturschutzverband kann sich die spätere Klagemöglichkeit nach § 61 Abs. 3 BNatSchG nur insoweit offenhalten, als er im Rahmen seiner Rügeobliegenheit zumindest Angaben dazu macht, welches Schutzgut durch das Vorhaben betroffen wird und welche Beeinträchtigungen ihm drohen. Auch die räumliche Zuordnung eines Vorkommens ist zu spezifizieren, wenn sie nicht ohne weiteres offensichtlich ist (wie BVerwG). 5. Bei einem in mehreren Abschnitten planfestgestellten Straßenbauvorhaben sind in den Folgeabschnitten bereits absehbare Rechtsprobleme mit zu berücksichtigen. Sie können der Feststellung des vorhergehenden Abschnitts aber nur entgegenstehen, wenn sie künftig selbst durch die Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen nicht überwindbar erscheinen (wie BVerwG). Das Risiko eines Scheiterns der Planung in den Folgeabschnitten bleibt dabei bestehen. 6. Eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 c Abs. 3 Nr. 2 NNatG liegt nicht vor, wenn damit wesentliche Teile der Plankonzeption aufgegeben werden müssten. 7. Für die Befreiungsmöglichkeit der überwiegenden Gründe des Gemeinwohls nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt der Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen Indizwirkung zu. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 7 KS 135/03 | |
| Rechtsgebiete: | LDO, EMRK, OWiG |
| Schlagworte: | Beschleunigungsgebot, Überlange Verfahrensdauer, Offenkundige Verfahrensverschleppung, Entfernung aus dem Dienst, Maßnahmeverbot, Verhältnismäßigkeitsgebot, Rügeobliegenheit, Polizeibeamter, Pflicht zur Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, Blutprobe |
| Stichwort: | Rügeobliegenheit |
| Leitsatz: | 1. Mit dem Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer Frist zur Vorlage der Anschuldigungsschrift nach § 62 LDO kann der Beamte eine unangemessene Verzögerung des behördlichen Disziplinarverfahrens und daraus eventuell entstehende Belastungen wirksam abwenden; nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist eine erneute disziplinarrechtliche Verfolgung wegen desselben Sachverhalts ausgeschlossen. 2. Im Hinblick auf diese effektive verfahrensrechtliche Möglichkeit verlangt das Gebot der Verhältnismäßigkeit auch in Fällen offenkundiger, vom Beamten nicht zu vertretender Verschleppung des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht, von der Dienstentfernung abzusehen oder aus der überlangen Verfahrensdauer entstandene Nachteile auszugleichen (vgl. den dahingehenden Vorbehalt in BVerfGE 46, 17, 28 f.; BVerwGE 76, 201, 203). 3. Dienstentfernung eines Polizeibeamten, der unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten versucht hat, die bei der Polizei verwahrte Blutprobe eines Bekannten als Beweismittel für dessen Ordnungswidrigkeit zu entwerten. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 17 S 5/03 | |
"Rügeobliegenheit - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum