1. Für den Lauf der in § 215 Abs. 1 BauGB bestimmten Rügefrist kommt es - neben dem Hinweis nach Abs. 2 - entsprechend dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich auf die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder des Bebauungsplans an.
2. Auswirkungen eines nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs durch den Entzug von Kaufkraft sind keine "Belästigungen oder Störungen" für das Gebiet einer benachbarten Gemeinde i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird (wie BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 17/82 -, BVerwGE 68, 369).
3. § 2 Abs. 2 BauGB stellt keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu beurteilende Zulassungsschranke für die Verwirklichung von Vorhaben dar. Die Nachbargemeinde kann sich gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben nur dann unmittelbar auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn ein wirksamer Bebauungsplan fehlt bzw. wenn unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde. (wie BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285; Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86).
1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich auf Abwägungsmängel berufen kann. Maßgeblich sind insoweit nur Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben.
2. Der Mangel erneuter Auslegung muss fristgerecht gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dem genügt nicht, wenn der Mangel vor Gericht in einem Bauzustimmungsverfahren gerügt worden ist, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist.
3. In einem Sondergebiet darf der "Störgrad" einem der BauNVO-Gebietstypen gleichgesetzt werden.
Der "Störgrad gleich einem Mischgebiet" ist neben einem (allgemeinen) Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft.
Eine konkrete Konfliktlösung in Grenzlagen kann, soweit der Bebauungsplan dafür offen ist, noch anhand von § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden.
4. Zur konkreten Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme.
5. Nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können nach Planaufstellung vereinbart werden, wenn sie in ihren Grundzügen bereits während des Aufstellungsverfahrens bekannt waren