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Rückzahlungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1578/08 vom 19.03.2009

Rechtsgebiete:LVwVfG, EWGVO 3887/92, EGVO 1678/98, EGVO 2419/01, EGVO 796/04, EGVO 817/04
Schlagworte:Ausgleichsleistung, Zuwendung, Subvention, Gemeinschaftsbeihilfe, Zinsen, Zinszahlungspflicht, MEKA II, Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich, Rücknahme, Vertrauensschutz, Gemeinschaftsrecht, Sorgfaltspflicht, Irrtum, Rückforderung, Rückzahlungspflicht, Verwaltungsvorschrift, Subventionsrichtlinie
Stichwort:Rückzahlungspflicht
Leitsatz:1. Eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift antizipiert die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willensäußerung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Auch wenn untere Verwaltungsbehörden in mehreren Fällen irrtümlich von einer Vergaberichtlinie abweichen, kann eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der durch die Richtlinie vorweggenommenen Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen übergeordneten Behörde in ihren Willen aufgenommen oder bewusst geduldet wird.

2. Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, richtet sich nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der dem Begünstigten gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheids zustehende Vertrauensschutz und die Rückerstattungs- und Zinszahlungspflicht mit Ausnahme des Zinssatzes sind im Gemeinschaftsrecht abschließend geregelt (hier: Art. 71 Nr. 2 EGVO Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).

3. Auch wenn die Behörde den Begünstigten bei der Antragstellung beraten hat, steht ihm kein Vertrauensschutz zu, wenn er den Irrtum der Behörde, der zu der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Beihilfe geführt hat, nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids ohne besondere Rechtskenntnisse hätte erkennen können.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1578/08



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 1560/06 vom 26.02.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Vorschuss, Überzahlung, Rückzahlungspflicht, Ausschlussfrist, Treu und Glauben
Stichwort:Rückzahlungspflicht
Leitsatz:1. Eine zweimonatige Ausschlussfrist in einem Formulararbeitsvertrag zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfaßt auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber dem Arbeitnehmer nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen.

2. Dem Anspruchsverfall wegen nicht eingehaltener Ausschlussfrist kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht entgegengehalten werden, wenn der Arbeitgeber mehr als zwei Jahre monatlich in gleichbleibender Höhe "Provisionen" an den Arbeitnehmer zahlt, hierüber keine Abrechnungen erstellt und der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, dass dem Arbeitgeber bei der fortlaufenden Zahlung ein Irrtum unterlaufen ist.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 1560/06

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 87/06 vom 27.03.2006

Rechtsgebiete:AO-1977, ThürKAG, ThürKO
Schlagworte:Rückzahlung, Wasserbeitrag, Beitragsschuldverhältnis, Erstattung, Aufgabenträger, Rückzahlungspflicht, Rückzahlungsberechtigter, Rechtsnachfolge, Funktionsnachfolge
Stichwort:Rückzahlungspflicht
Leitsatz:1. Bei dem landesgesetzlichen Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 handelt es sich um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977.

2. Zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 ist nicht der am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger verpflichtet, sondern der Aufgabenträger, der aufgrund des begründeten Beitragsschuldverhältnisses als Beitragsgläubiger die gezahlten Wasserbeiträge bis zum 01.01.2005 erhalten hat oder ein Rechts- oder Funktionsnachfolger.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 87/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 19.03 vom 25.08.2004

Rechtsgebiete:VermG, VwGO
Schlagworte:Unternehmensrestitution, Unternehmensresterestitution, Trümmerrestitution, staatliche Beteiligung, Rückzahlungspflicht, Antragserfordernis, Berechtigtenfeststellung, Lazarusgesellschaft, Vorteilsausgleich, Entschädigung
Stichwort:Rückzahlungspflicht
Leitsatz:Die Löschung oder Übertragung einer staatlichen Beteiligung gemäß § 6 Abs. 5 c VermG setzt einen Antrag der Gesellschafter oder ihrer Rechtsnachfolger voraus, der auch konkludent gestellt werden kann.

Sind Unternehmensreste bestandskräftig direkt dem Gesellschafter und nicht der wieder aufgelebten Gesellschaft, in deren Eigentum sie im Zeitpunkt der Schädigung standen, zurückgegeben worden, so hat der Gesellschafter eine ihm damals wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung zurückzuzahlen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 19.03


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