1. Bei dem landesgesetzlichen Rückzahlungsanspruch in § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 handelt es sich um einen Anspruch aus dem Beitragsschuldverhältnis entsprechend § 37 Abs. 1 AO 1977.
2. Zur Rückzahlung der Wasserbeiträge gemäß § 21a Abs. 3 Satz 1 ThürKAG 2005 ist nicht der am 01.01.2005 zuständige Aufgabenträger verpflichtet, sondern der Aufgabenträger, der aufgrund des begründeten Beitragsschuldverhältnisses als Beitragsgläubiger die gezahlten Wasserbeiträge bis zum 01.01.2005 erhalten hat oder ein Rechts- oder Funktionsnachfolger.