An das Merkmal der Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bindungsdauer eine Stelle zu besetzen ist, für die die Fortbildung erforderlich ist.
Aktenzeichen: 5 AZR 584/98
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 5 AZR 584/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 91 Ca 39461/96 -
Urteil vom 6. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 18 Sa 3/98 -
Urteil vom 11. Mai 1998