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Rückzahlung von Urlaubsgeld

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 610/99 vom 24.10.2000

Rechtsgebiete:BGB, BUrlG, MTV
Schlagworte:Rückzahlung von Urlaubsgeld
Stichwort:Rückzahlung von Urlaubsgeld
Leitsatz:Leitsätze:

Verkürzt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf den vollen Jahresurlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, verkürzt sich nach § 10 Nr. 10. 3 1. MTV der Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) auf die Zahl der dem Arbeitnehmer aufgrund der Kürzung zustehenden Urlaubstage auch dann, wenn der Arbeitgeber die zusätzliche Urlaubsvergütung bereits für den vollen Jahresurlaub gezahlt hat.

Das Rückforderungsverbot in § 10 Nr. 4.3 MTV gilt nicht für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung, die er dem mit einem verkürzten Urlaubsanspruch ausscheidenden Arbeitnehmer für Urlaubstage gezahlt hat, die der Arbeitnehmer nicht erhalten hat und die er auch nicht beanspruchen kann.

Aktenzeichen: 9 AZR 610/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 24. Oktober 2000
- 9 AZR 610/99 -

I. Arbeitsgericht
Flensburg
- 2 Ca 118/99 -
Urteil vom 11. Mai 1999

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 2 Sa 393/99 -
Urteil vom 20. September 1999
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 610/99



LAG-DUESSELDORF – Urteil, 18 Sa 575/99 vom 09.08.1999

Rechtsgebiete:SGB, MTV, MuSchG, KO, ZPO, InsO, BGB, ArbGG
Schlagworte:Rückzahlung von Urlaubsgeld
Stichwort:Rückzahlung von Urlaubsgeld
Leitsatz:Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld nach Ziffer 8.13 MTV ist mit dem Entgelt für den Monat Mai fällig (Ziffer 8.13 Abs. 1 MTV).Ergibt sich nach Zahlung des Urlaubsgeldes, dass dem Arbeitnehmer nach Ziffer 8.13 Abs. 2 MTV für einen oder mehrere Folgemonate kein Urlaubsgeld zusteht, weil er nicht für mindestens fünfzehn Kalendertage im Monat Anspruch auf Entgelt, Ausbildungsvergütung, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld oder Zuschuss zum Krankengeld hat, hat er das zuviel gezahlte Urlaubsgeld zurückzuzahlen. Die Regelung in Ziffer 8.13 Abs. 3 S. 2 MTV, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres das im Mai zu- viel gezahlte Urlaubsgeld als Vorschuss gilt, findet keine entsprechende Anwendung.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 18 Sa 575/99


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