1. Hat ein Makler infolge wirksamer Anfechtung des vermittelten Kaufvertrags durch den Käufer die Maklerprovision zurückzugewähren, so kann er von seinem als Vermittler tätigen Angestellten die bereits ausgezahlte Verkaufsprovision nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herausverlangen. Der besondere Rückgewähranspruch nach § 87 a Abs. 2 HGB ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar.
2. Nach dem Verjährungsrecht des BGB ist für die Dauer der Verjährungsfrist allein der jeweilige Anspruch maßgebend. Deshalb verjährt der bereicherungsrechtliche Anspruch des Arbeitgebers aus Gehaltsüberzahlungen nicht innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB sondern erst nach 30 Jahren (§ 195 BGB).
Aktenzeichen: 9 AZR 855/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 14. März 2000
- 9 AZR 855/98 -
I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 3 Ca 3470/96 -
Urteil vom 12. März 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 7 Sa 996/97 -
Urteil vom 24. Juli 1998