1. Wird eine Aufenthaltserlaubnis (ohne Sofortvollzug) zurückgenommen und ist hiergegen eine Anfechtungsklage anhängig, so fehlt das Bescheidungsinteresse an einer denselben Zeitraum betreffenden Verpflichtungsklage auf Aufenthaltserlaubnis.
2. Zur Frage, wann ein Ausländer in einem solchen Fall noch eine Aufenthaltserlaubnis im Sinn des § 24 AuslG "besitzt".
3. Zum Rechtscharakter von Bescheinigungen nach Nr. 69.09.2 der VwV zum AuslG.
4. Zur Problematik der Rückwirkung von Aufenthaltserlaubnissen.