JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rückwirkung
| Rechtsgebiete: | BBesG, BeamtVG, DNeuG, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Beamter, Erhöhung, vorübergehende, Ruhegehaltssatz, Rückwirkung, echte, Rückwirkung, unechte, Versorgung |
| Stichwort: | Rückwirkung |
| Leitsatz: | 1. § 14a Abs. 1 BeamtVG wurde durch Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG dahingehend neu gefasst, dass nicht mehr der nach "den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz", sondern nur noch der nach "§ 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend erhöht wird. Eine Erhöhung des nach dem hiernach in § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. nicht mehr aufgeführten § 14 Abs. 4 BeamtVG berechneten Ruhegehaltssatzes scheidet nunmehr unzweifelhaft aus. 2. Aufgrund der Neufassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG kann die zu § 14a Abs. 1 BeamtVG a. F. ergangene Rechtsprechung auf Antragsverfahren mit dem Ziel der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG n. F. nicht (mehr) zugrunde gelegt werden (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 24/09 -, veröffentlicht bei juris). 3. Soweit durch Art. 17 Abs. 1 DNeuG Art. 4 Nr. 11 lit. a), aa) DNeuG (§ 14a Abs. 1 BeamtVG n. F.) rückwirkend mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft gesetzt wurde, liegt darin kein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 28/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, NKAG |
| Schlagworte: | Beitragsmaßstab, Einnahmen - umsatzsteuerbereinigt -, Beitragssatz, Bwin: Sportwette, Fremdenverkehrsbeitrag, Gleichheitsgrundsatz, Mindestgewinnsatz, Rückwirkung, Typisierungsbefugnis, Vorteil, wirtschaftlicher, Vorteilssatz |
| Stichwort: | Rückwirkung |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen des Fremdenverkehrsbeitragsrechts ist die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab möglich. 2. Entschließt sich eine Fremdenverkehrsbeiträge erhebende Gemeinde dazu, den Fremdenverkehrsbeitrag anhand der umsatzsteuerbereinigten Einnahmen des vorvergangenen Jahres zu bemessen, bewegt sie sich innerhalb des ihr bei dem Erlass von Abgabensatzungen zustehenden Ermessens. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde eine rückwirkende Neuregelung des Fremdenverkehrsbeitrags für vergangene Jahre beschließt. 3. Für die Frage, ob die Fremdenverkehrsbeitragspflicht auf Teile des anerkannten Gemeindegebiets beschränkt werden kann, war auch nach § 9 NKAG in seinen früher geltenden Fassungen entscheidend auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die besonderen wirtschaftlichen Vorteile durch den Fremdenverkehr für selbstständig tätige Personen und Unternehmen abzustellen. 4. Werden unter einer einheitlichen Betriebsbezeichnung unterschiedliche beitragspflichtige Tätigkeiten ausgeübt, so ist in der Regel eine jeweils nach dem Tätigkeitsbereich differenzierende Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag geboten. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 9 LC 257/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HRG, LHGebG |
| Schlagworte: | Studiengebühr, Gesetzgebungskompetenz, Benutzungsgebühr, Sonderabgabe, Bundesfreundliches Verhalten, UN-Sozialpakt, Ausbildungsfreiheit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Befreiung, Wehrdienst, Übergangsregelung |
| Stichwort: | Rückwirkung |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15), ist rechtmäßig. 2. Die Erstreckung der Gebührenpflicht auf Studierende, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 19.12.2005 bereits an einer staatlichen Hochschule oder Berufsakademie immatrikuliert waren, verstößt nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes. 3. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für Studierende, die mit ihrem Studium wegen eines zuvor geleisteten Wehr- oder Zivildienstes ein Jahr später beginnen konnten, eine von der allgemeinen Übergangsregelung in Art. 7 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 19.12.2005 abweichende Bestimmung zu treffen. 4. Das Gleiche gilt für Studierende, die nach der früheren Fassung des Landeshochschulgebührengesetzes wegen ihrer Mitwirkung in Gremien und Organen der Hochschule bzw. in Organen der Selbstverwaltung der Studierenden für bis zu zwei Hochschulsemester von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 2 LHGebG a. F. befreit waren. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 2833/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LHGebG |
| Schlagworte: | Studiengebühr, Gesetzgebungskompetenz, Benutzungsgebühr, Sonderabgabe, Bundesfreundliches Verhalten, UN-Sozialpakt, Ausbildungsfreiheit, Gebührendarlehen, Sozialverträglichkeit, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Befreiung |
| Stichwort: | Rückwirkung |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung allgemeiner Studiengebühren auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes in seiner Fassung durch das Gesetz vom 19.12.2005 (GBl. 2005, S. 794, ber. GBl. 2006, S. 15) ist rechtmäßig. 2. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LHGebG getroffene Regelung, nach der Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, nur solange von der Gebührenpflicht befreit werden können, als das Kind zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1855/07 | |
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