1. Liegen die übrigen Voraussetzungen für ein fortgesetztes Altpachtverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 4 MGV vor, so wird dessen Bejahung nicht dadurch gehindert, dass im Rahmen der Vertragsverlängerung die jährliche Pachthöhe um ca. 20 Prozent verringert wurde (keine Zäsur im Sinn des Urteils des Senats vom 25.02.2003 - 10 S 2128/02 -).
2. Einzelfall eines fortgesetzten Altpachtverhältnisses in Abgrenzung zu einem Neupachtverhältnis nach Beweiswürdigung.