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rückwirkende Verschonung

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10323/07.OVG vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Vorausleistung, wiederkehrender Beitrag, Beitragspflicht, Beitragssatz, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Rückwirkung, echte Rückwirkung, Beitragssatzung, Verschonung, Verschonungsregelung, rückwirkende Verschonung, rückwirkende Beitragsbefreiung, zeitweilige Beitragsbefreiung, Zugang, Zugänglichkeit, Bebauungsplan, widersprüchlicher Bebauungsplan, Festsetzung, widersprüchliche Festsetzungen, Teilnichtigkeit, Nichtigkeit, Widmung, Hinterlieger, Hinterliegergrundstück, Splitterparzelle, Wegeparzelle, Notwegerecht
Stichwort:rückwirkende Verschonung
Leitsatz:Hat sich eine Gemeinde zu einer satzungsrechtlichen Verschonungsregelung i.S.d. § 10 Abs. 8 Satz 1 KAG entschieden, wonach Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt werden, darf sie nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. Sind solche Umstände nicht gegeben, müssen die übrigen Beitragspflichtigen mit einer auch rückwirkenden Satzungsänderung rechnen, die diese Grundstücke in den Kreis der zeitweilig vom wiederkehrenden Beitrag verschonten einbezieht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10323/07.OVG




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