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Rückwirkende Tariföffnungsklausel

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 631/98 vom 20.04.1999

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB, TVG
Schlagworte:Rückwirkende Tariföffnungsklausel
Stichwort:Rückwirkende Tariföffnungsklausel
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine Tariföffnungsklausel gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur von den Parteien desjenigen Tarifvertrages vereinbart werden, der für eine Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll.

2. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (hier Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

3. Das schutzwürdige Vertrauen auf unveränderten Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn die zuständige Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere Betriebsvereinbarung genehmigt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung zunächst unwirksam ist, weil sie nicht mit dem eigentlich zuständigen Arbeitgeberverband, sondern nur mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, der an der abweichenden betrieblichen Regelung beteiligt war.

Aktenzeichen: 1 AZR 631/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 20. April 1999
- 1 AZR 631/98 -

I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 2 Ca 2713/97 -
Urteil vom 25. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 (4) Sa 2170/97 -
Urteil vom 09. Juni 1998
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 631/98




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