Die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG durch das Zweite Entlastungsgesetz vom 17.12.2003 dürfte nicht wegen einer (nur) in der Gesetzesbegründung verlautbarten Klarstellungsabsicht des Gesetzgebers zugleich zur Folge gehabt haben, dass für die Möglichkeit des erstmaligen Entstehens der sachlichen Beitragspflicht schon für die Zeit vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung das Erfordernis der Rechtswirksamkeit der ersten Beitragssatzung gegolten hätte.