1. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber trotz Entscheidung des zuständigen obersten Bundesgerichts wegen unklarer Rechtslage rückwirkend eine für die Betroffenen nachteilige Regelung treffen darf.
2. Die rückwirkende Inkraftsetzung der durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz bewirkten Änderung des § 22b Abs 1 S 1 FRG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Für die Frage, ob Sozialleistungen iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 zu Unrecht vorenthalten worden sind, sind Rechtsänderungen, die nach Erlass des Ausgangsbescheids eintreten, aber auf diesen Zeitpunkt zurückwirken, zu beachten.