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rückwirkende Festsetzungsverjährung

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OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 49/07 vom 24.08.2007

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Zweckverband, Aufgabenübertragung, rückwirkende Festsetzungsverjährung, Hemmung
Stichwort:rückwirkende Festsetzungsverjährung
Leitsatz:1. Nach saarländischem Landesrecht ist es zulässig, einem Zweckverband auch noch unerledigte Angelegenheiten - hier: Gebührenansprüche - aus der Zeit vor seiner Gründung zur Erledigung zu übertragen; ob dies der Fall ist oder ob nur nach Gründung des Zweckverbandes anfallende Aufgaben übertragen sind, ist durch Auslegung der Zweckverbandssatzung zu ermitteln.

2. Wird ein vor Eintritt von Festsetzungsverjährung erlassener Abgabenbescheid auf Klage des Ab-gabenschuldners vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil die zugrunde liegende Satzung nichtig ist, bleibt der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist bis zum Erlass einer neuen Satzung und eines neuen Abgabenbescheides gehemmt (§§ 12 I Nr. 4 lit. b KAG, 171 III a 3.3 AO); daran ändert sich nichts dadurch, dass die neue Satzung rückwirkend in Kraft gesetzt wird.

3. § 8 VII 2 KAG meint mit "Inkrafttreten der Satzung" das Inkrafttreten eine wirksamen Satzung.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 A 49/07




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