1. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren.
2. Im Strafvollstreckungsverfahren scheidet eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers schon deshalb aus, weil im Strafvollstreckungsverfahren die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger schon nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
1. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren.
2. Im Strafvollstreckungsverfahren scheidet eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers schon deshalb aus, weil im Strafvollstreckungsverfahren die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger schon nur ausnahmsweise in Betracht kommt.