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Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 5.03 vom 08.07.2004

1. Die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist kein teilbarer Verwaltungsakt in dem Sinne, dass eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X auf die Form der Mittelgewährung als Beihilfe beschränkt werden könnte mit der Folge, dass - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Darlehen als Restverwaltungsakt übrig bliebe; vielmehr wäre im Falle eines Anspruchs auf eine darlehensweise Belassung der geleisteten Hilfe die Rücknahme der Hilfegewährung mit einer Entscheidung über eine Darlehensgewährung zu verbinden.

2. Liegen im Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Rücknahme die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung nicht mehr vor, so dass auch ein Darlehen zurückzuzahlen wäre, ist die Behörde zu einer solchen rückwirkenden Darlehensgewährung nicht mehr verpflichtet.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 258/03 vom 09.06.2004

1. Die Variante des § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen zu erwartende Aufwendungen innerhalb eines künftigen Fünf-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen, gestattet nur die Einbeziehung von Aufwendungen der folgenden Jahre, nicht auch des Jahres der Satzungsgebung.

2. Ersetzt die Gemeinde durch eine neue Satzung mit Rückwirkung eine frühere, für welche ein Mangel beseitigt werden soll, so hat sie eine aktuelle Flächenermittlung zu Grunde zu legen. Die Regelungen über die Über- und Unterdeckung sind nicht entsprechend anwendbar, weil sie eine frühere rechtmäßige Satzung voraussetzen.

3. Soweit Regelungen durch eine Satzung zu treffen sind, reicht ein bloßer "Fortschreibungsbeschluss" des Rates nicht aus.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 274/03 vom 15.04.2004

1. Wegen des Kostenüberschreitungsverbots des Kommunalabgabenrechts sind nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten der Einrichtung gebührenpflichtig.

2. Der Kostenbegriff des Gebührenrechts nach dem Kommunalabgabengesetz wird durch das Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erweitert, indem die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

3. Bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes 2003 durften nur solche Kosten der Nachsorge eingestellt werden, die - "leistungsbezogen" - für eine noch im Betrieb befindliche Deponie entstehen (betriebsbedingte Kosten).

4. Die Rechtsänderung durch das Zweite Investitionserleichterungsgesetz 2003 enthält keine Rückwirkung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 35.02 vom 04.09.2003

Nach § 100 a BVFG, der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG bestimmt und sich erkennbar auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz bezieht, ist - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse - für die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung vorliegen, von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. auszugehen (Bestätigung von BVerwGE 116, 114).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 28.01 vom 12.03.2002

1. Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) beanspruchen Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind. Auch bei diesem Personenkreis ist die von § 100 a BVFG (F. 2001) angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich (wie BVerwG vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

2. Wegen der rechtlichen Abhängigkeit der Rechte des Ehegatten vom Spätaussiedlerstatus der Bezugsperson wirkt die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG auch auf die Bescheidung von Anträgen nach § 15 Abs. 2 BVFG, ohne dass dies in § 100 a BVFG ausdrücklich gesagt werden musste.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 2.01 vom 12.03.2002

Die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) beanspruchen Geltung auch für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG, selbst wenn die Antragsteller bereits Jahre vor In-Kraft-Treten des neuen Rechts im Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG in das Bundesgebiet eingereist sind. Auch bei diesem Personenkreis ist die von § 100 a BVFG (F. 2001) angeordnete Rückwirkung unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse verfassungsrechtlich unbedenklich.

OLG-ZWEIBRÜCKEN – Beschluss, 5 WF 125/99 vom 28.12.1999

Leitsatz:

Ausgehend vom Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung wird die Erfolgsaussicht nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch beurteilt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 156/08 vom 26.06.2008

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 40.02 vom 04.09.2003


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