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Rückwärtige Bebauung

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2335/05 vom 10.01.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, LBO
Schlagworte:rückwärtige Bebauung, Schuppen, Nachbar, vorläufiger Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, qualifizierter Bebauungsplan, Bauweise, Abstandsfläche, Grenzbebauung
Stichwort:Rückwärtige Bebauung
Leitsatz:Eine Abstandsfläche kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch dann nicht erforderlich sein, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, die eine Grenzbebauung ausdrücklich zulassen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 2335/05



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1847/05 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:BBauG 1960, BauGB, badisches Ortsstraßengesetz 1908, Badische Landesbauordnung 1935, BauNVO
Schlagworte:überbaubare Grundstücksfläche, rückwärtige Bebauung, Bauflucht, Straßenflucht, Baulinie, Bauordnung, übergeleiteter Bebauungsplan, nähere Umgebung
Stichwort:Rückwärtige Bebauung
Leitsatz:1. Eine in einem nach dem alten badischen Straßenrecht (Ortsstraßengesetz von 1908) festgestellte Bau- und Straßenflucht entspricht einer Baulinie im Sinn von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 als eine bauplanerische Festsetzung übergeleitet werden.

2. Auch das alte badische Baurecht (Badische Landesbauordnung 1935) kennt - anders als das alte württembergische Recht (Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -) - keine der Überleitung fähige Regelung, welche die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken in Anknüpfung an eine nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenflucht bestimmte.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 5 S 1847/05

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 225/04 vom 04.10.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Außervollzugsetzung, Bebauungsplan, Nachbarschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Rückwärtige Bebauung
Stichwort:Rückwärtige Bebauung
Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag besteht nicht (mehr), wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes, dessen einstweilige Außervollzugsetzung der Antragsteller erstrebt, durch Baugenehmigungen bereits im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Baugenehmigungen vom Antragsteller angefochten worden und daher noch nicht bestandskräftig geworden sind.

2. Zur Nachverdichtung durch die Festsetzung einer rückwärtigen, zweiten Bauzeile.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 225/04


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