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Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut

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BSG – Urteil, B 5a/4 R 79/06 R vom 22.04.2008

Rechtsgebiete:SGB VI
Schlagworte:Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut - Abhebung am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl - Unkenntnis des Namens und der Anschrift des Verfügenden
Stichwort:Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut
Leitsatz:Ein Geldinstitut ist nicht verpflichtet, die für einen Zeitraum nach dem Tod des Rentenempfängers überwiesene Rente zurück zu überweisen, soweit über den Rentenzahlbetrag am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl verfügt wurde, bevor der RV-Träger die Rücküberweisung verlangt. Das gilt auch dann, wenn das Geldinstitut Name und Anschrift des Verfügenden nicht benennen kann (Abgrenzung zu BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3; BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 64/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 10 und BSG vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R).
Volltext: BSG - Urteil, B 5a/4 R 79/06 R




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