Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen der überweisenden Stelle nach § 52 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG auch dann den Einwand der "anderweitigen Verfügung" im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BeamtVG erheben, wenn die für den Zeit nach dem Tod des Versorgungsberechtigten (zu Unrecht) erbrachten Geldleistungen (Versorgungsbezüge) auf ein durchgehend im Soll befindliches Konto überwiesen wurden.