1. Die aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 176 errichteten Konsumgenossenschaften waren weder mit den in der Zeit des Nationalsozialismus aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Konsumgenossenschaften identisch noch deren Rechtsnachfolger.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für den im Rahmen der Nachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG anzustellenden Funktionsvergleich ist die letzte mündliche Verhandlung vor der Tatsacheninstanz.
Ein noch vor In-Kraft-Treten der Anmeldeverordnung durch Abschluss eines Kaufvertrages erfülltes und daher zunächst nicht weiter verfolgtes Rückgabebegehren ist jedenfalls dann als ein die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG wahrender Antrag anzusehen, wenn es an die - später - nach § 2 Abs. 2 AnmVO zuständige Behörde gerichtet war.