§ 67 Abs. 5 GemO begründet für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Selbstverwaltungsaufgaben weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.
Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.
Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.
Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.
Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.
Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.
Der Rückgabeausschluss von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG entfällt nicht dadurch, dass das mit erheblichem Aufwand errichtete Bauwerk, dessen Nutzung im öffentlichen Interesse liegt, nachträglich wesentlicher Bestandteil eines Erbbaurechts geworden ist.
Dem Anspruch aus Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG kann der Restitutionsausschlussgrund des § 5 VermG nicht entgegengehalten werden, wenn durch die wirksame Veräußerung eines Vermögenswertes die Tatbestandsvoraussetzungen des Ausschlussgrundes entfallen sind.
Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen (wie Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01).
1. Das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV kann auch Vermögenswerte umfassen, die am 8. Mai 1945 zum Reichseisenbahnvermögen gehörten und danach in Eigentum des Volkes überführt wurden.
2. Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen.
3. Für Rückübertragungsansprüche der Bahn (der Post) ist Art. 26 EV (Art. 27 EV) gegenüber den Vorschriften in Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV die speziellere Vorschrift.
Ein Antrag auf Rückübertragung eines Grundstücks kann fristwahrend wirken, wenn das Grundstück im Anmeldeschreiben mit einer falschen Hausnummer bezeichnet und dieser Fehler aufgrund näherer Angaben zum Berechtigten und zum Belegenheitsort für die Behörde erkennbar war.
Urteil des 7. Senats vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 8.00
I. VG Chemnitz vom 16.06.99 - Az.: VG 5 K 2258/98 -