Der Restitutionsausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ist auch auf gemeinnützig tätige Unternehmen anwendbar.
Eine zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben in der Rechtsform einer Gesellschaft privaten Rechts betriebene Einrichtung ist kein Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes. Die Rückgabe eines für deren Zwecke genutzten Grundstücks kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgeschlossen sein.