1. Eine Schädigung der Erbengemeinschaft liegt auch bei einem sukzessiven Zugriff auf die einzelnen Erbanteile vor, wenn es sich um einen einheitlichen Schädigungsvorgang handelte. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Schädigungsmaßnahmen von einem auf den vollständigen Entzug des Vermögenswertes gerichteten Gesamtvorsatz getragen waren oder auf einem identischen Grund beruhten.
2. Ob ein Verzicht nach § 2 a Abs. 3 VermG wirksam ist mit der Folge, dass der Verzichtende insoweit aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, muss im Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz entschieden werden.