§ 67 Abs. 5 GemO begründet für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Selbstverwaltungsaufgaben weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.
Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.
Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.
Auf Rückübertragungsansprüche des Landes Berlin findet ungeachtet des Umstandes, dass nur der östliche Teil des Landes zum Beitrittsgebiet gehört, das Vermögenszuordnungsgesetz Anwendung.
Das Land Berlin ist mit der durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 gebildeten Stadtgemeinde als Körperschaft rechtlich identisch. Für die Restitutionsberechtigung des Landes bedarf es daher regelmäßig keines Rückgriffs auf die Rechtsnachfolgeregelung des § 11 Abs. 3 VZOG.
Das Land Berlin kann als früherer Eigentümer die Rückübertragung auch solcher in Volkseigentum überführter Grundstücke beanspruchen, die stets außerhalb seines Hoheitsgebietes gelegen haben.
§ 6 Abs. 6a Satz 2 VermG ist im Bereich der Vermögenszuordnung im Regelfall in der Weise Rechnung zu tragen, dass die Zuordnungsbehörde dem Rückgabeberechtigten gleichzeitig mit dem restituierten Vermögensgegenstand auch die zugehörigen Verbindlichkeiten zuordnet.
§ 6 Abs. 6a Satz 2 Teilsatz 5 VermG ist im Vermögenszuordnungsrecht nicht anwendbar.
Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.
Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.
Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.
Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.
Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.
Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.
Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines anderen gestanden haben.
1. Zur Erfolgsaussicht einer Klage auf rückständigen Kindesunterhalt im Mangelfall unter Berücksichtigung von im Ergebnis zu hohen Zahlungen für eines der Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse.
2. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Stufenklage (Abgrenzung zu KG, FamRZ 2005, 461 ff.)
Die Enteignung eines Grundstücks 13 Jahre nach Gründung der DDR, die im Wege der "Irrtumsberichtigung" erfolgte, beruht nicht mehr auf Besatzungsrecht, wenn es zwischenzeitlich durch einen Hoheitsakt der DDR-Behörden dem ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben worden war.
Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück jetzt gehört auch dann, wenn das von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag (Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23).
Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG schließt nicht das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten.
Die Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau begründet den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ohne Rücksicht darauf, ob die mit dem Restitutionsantrag angestrebte konkrete Eigentumszuordnung geeignet wäre, den entstandenen Nutzungsverbund zu wahren.
Die Veräußerung im komplexen Wohnungsbau verwendeter Grundstücke lässt den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht entfallen, wenn sie im Rahmen der Vorgaben des Art. 22 Abs. 4 Satz 4 und 5 EV und der Vorschriften des Altschuldenhilfe-Gesetzes durchgeführt wird.
Zu den Voraussetzungen, unter denen sich einem Vertrag über die Veräußerung eines Unternehmens durch die Treuhandanstalt (heute: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) eine Pflicht zur Duldung der Rückübertragung von Teilen des erworbenen Vermögenswerts entnehmen lässt, wenn der Vertrag keine ausdrückliche Duldungsverpflichtung i.S. des § 3 c Abs. 1 Satz 1 VermG enthält.
Bei Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen sind die Kosten der Rechtsverfolgung vom Sozialamt zu übernehmen. Prozesskostenhilfe ist insoweit nicht zu gewähren.
Aufgrund des Vermögensgesetzes kann keine gesonderte Regelung über das Eigentum an einem Überbau getroffen werden.
Durch einen unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt erlassenen belastenden Verwaltungsakt ist der Betroffene im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.
Urteil des 8. Senats vom 25. April 2001 - BVerwG 8 C 18.00 -
I. VG Weimar vom 12.01.2000 - Az.: VG 7 K 50/96.We -
Mit dem Unterhaltsanspruch geht nach § 91 Abs. 1 BSHG auch der Auskunftsanspruch über. Übernimmt der Sozialhilfeträger bei Rückübertragung der Ansprüche die Kosten der Rechtsverfolgung, gilt dies auch für den Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO.
Bei Entziehung von Bargeld oder geldwerten Ansprüchen ist eine Rückübertragung von der Natur der Sache her nicht möglich, wenn der entzogene Vermögensgegenstand nicht mehr individuell zuzuordnen ist. Das ist der Fall, wenn das Alleineigentum an Bargeld durch Vermischung in nicht mehr individualisierbarer Weise untergegangen ist oder eine Forderung des Geschädigten durch Übertragung auf ein staatliches Konto ihre Identität verloren hat.
Urteil des 7. Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 7 C 1.98 -
I. VG Berlin vom 18.04.1997 - Az.: VG 30 A 979.93 -
Die Feststellung der Rückübertragungsberechtigung hinsichtlich einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) setzt voraus, daß das für die Anmeldung eines Anspruchs auf Unternehmensrückgabe erforderliche Quorum erfüllt ist.
Urteil des 7. Senats vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 20.97 -
I. VG Schwerin vom 12.12.1996 - Az.: VG 3 A 561/94 -