1. Erledigt sich die Anordnung von Abschiebungshaft dadurch, dass der Betroffene nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde aus der Haft entlassen wird, bleibt das Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft zulässig; eines ausdrücklichen Antrages bedarf es nicht (Aufgabe von Senat, NVwZ-Beilage 2000, 32; 2002, 48).
2. Es ist regelmäßig nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht davon ausgeht, dass das mit Bosnien und Herzegowina geschlossene Rückübernahmeabkommen eine Abschiebung innerhalb von 3 Monaten ermöglicht.