JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rückstand
| Rechtsgebiete: | BImSchG, 17. BImSchV |
| Schlagworte: | Abfall, Nebenprodukt, Rückstand, Stoffgemisch, Verbrennung |
| Stichwort: | Rückstand |
| Leitsatz: | 1. Ein im Zusammenhang mit der Produktion chemischer Grundstoffe anfallendes - hier als "Harzöl" bezeichnetes - inhomogenes Gemisch verschiedener Stoffe (diverse Lösemittel und Fehlchargen), die nicht zielgerichtet bei der Herstellung der von dem Anlagenbetreiber erzeugten Produkte anfallen und sich nicht mehr als Hilfs- oder Betriebsstoffe verwenden lassen, ist als Rückstand und nicht als Nebenprodukt zu qualifizieren. 2. Ein derartiges Reststoffgemisch ist aber nach abfallrechtlichen Kriterien dann nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn seine Verwendung als Brennstoff ohne die Notwendigkeit weiterer Bearbeitungsprozesse als sicher angenommen werden kann und bei der Verbrennung hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt. 3. Die Verbrennung eines Reststoffgemischs zur Energiegewinnung stellt demnach keine (Mit-) Verbrennung von Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der 17. BImSchV dar, sondern unterfällt als Verwendung eines flüssigen abfallähnlichen Stoffs der Regelungswirkung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV mit der Folge, dass bei Vorliegen der Voraussetzung der gleichen oder geringeren Emissionen wie bei der Verbrennung von Heizöl EL die Ausnahmevorschrift des Abs. 1 Nr. 2, 2. HS einschlägig ist und die Anwendung der Vorschriften der 17. BImSchV ausscheidet. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 UE 2250/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Darlehensvertrag, Darlehen, Kreditvertrag, Kredit, Kündigung, Kündigungsgrund, Zahlungsverzug, Zahlungsrückstand, Rückstand, Verzug, Prolongation, Treu und Glauben |
| Stichwort: | Rückstand |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 17 U 131/07 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, RpflG |
| Schlagworte: | Rückstand - Aufhebung der Prozeßkostenhilfe - Verschulden - |
| Stichwort: | Rückstand |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Eine Abhilfeentscheidung gemäß § 571 ZPO ist förmlich in Form eines Beschlusses zu treffen. Ob dieser Form genügt ist, bestimmt sich aber nach dem Inhalt und nicht der Bezeichnung. Daher kann auch ein mit Gründen versehener und eröffneter Vermerk genügen. 2. Ob die Voraussetzungen für die Aufhebung bewilligter Prozeßkostenhilfe vorliegen bestimmt sich gemäß § 570 ZPO nach den im Zeitpunkt der letzten Entscheidung maßgeblichen Umständen. Daher ist auch eine zwischenzeitliche Zahlung der rückständigen Raten noch zu berücksichtigen. Ein etwaiger Sanktionscharakter des § 124 ZPO steht dem nicht entgegen. |
| Volltext: OLG-ZWEIBRÜCKEN - Beschluss, 5 WF 96/99 | |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Schlagworte: | Streitwert - Mahnbescheid - Rückstand |
| Stichwort: | Rückstand |
| Leitsatz: | Leitsatz Bei der Streitwertfestsetzung ist der Eingang des Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheids der Einreichung einer Klage bei Gericht gleichzusetzen. OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - 2 U F 165/98 2 F 70/98 |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 UF 165/98 | |
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