JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rücksichtnahmegebot
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, LBauO |
| Schlagworte: | Nachbar, Nachbarklage, Baugenehmigung, Doppelhaus, grenzständig, Abstand, Abstandsfläche, Umgebung, einfügen, Rücksichtnahmegebot, Bauweise Grenzbebauung, Rücksichtnahme |
| Stichwort: | Rücksichtnahmegebot |
| Leitsatz: | Zur rückwärtigen Erweiterung einer Doppelhaushälfte ohne Grenzabstand in einem Gebiet, das ausschließlich von Doppelhäusern geprägt ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11090/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Schlagworte: | Berufungszulassungsantrag, Nachbarklage, räumliche Erweiterung einer Brennerei, Umgebung des Bauvorhabens, Rücksichtnahmegebot, vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren |
| Stichwort: | Rücksichtnahmegebot |
| Leitsatz: | Einzelfall einer Nachbarklage gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung für eine räumliche Erweiterung einer Kleinstbrennerei, bei der der Umgebungscharakter nach § 34 BauGB und eine planungsrechtliche Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in Streit stand. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 A 253/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Befreiung, Kerngebiet, Nachbar, Rücksichtnahmegebot, Wirkung, abriegelnde, Wirkung, erdrückende |
| Stichwort: | Rücksichtnahmegebot |
| Leitsatz: | 1) Für die Annahme der "erdrückenden Wirkung" eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. 2) Im Kerngebiet mit festgesetzter geschlossener Bauweise hat ein 140 m langes Büro- und Parkhaus keine Nachbarrechte verletzende "abriegelnde Wirkung". |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 282/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG, EGV, ROG, Seveso-II-Richtlinie, VwGO, 12. BImSchV |
| Schlagworte: | Bauvorbescheid, Begrenzung von Störfallauswirkungen, Dennoch-Störfall, Drittwiderspruch, Europäische Richtlinie, Gemengelage, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Heranrücken, Leitfaden, öffentlich genutztes Gebäude, Optimierungsgebot, raumbedeutsame Maßnahme, Richtlinienkonform Auslegung, Rücksichtnahmegebot, Seveso-II-Richtlinie, Sicherheitsabstand, Störfallbetrieb, Störfall-Kommission, Störfall-Verordnung, Trennungsgrundsatz, Umsetzung, unbeplanter Innenbereich, unmittelbare Wirkung, Untätigkeitsklage |
| Stichwort: | Rücksichtnahmegebot |
| Leitsatz: | 1) Entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen einen positiven Bauvorbescheid eingelegten Nachbarwiderspruch, so kann der durch den Bauvorbescheid Begünstigte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben. 2) Zu der Frage, ob ein Gartencenter mit Freiverkaufsflächen in der Nachbarschaft eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und das Gebot der Rücksichtnahme wahrt. 3) Zu der Frage, ob die Pflicht eines unter die Störfall-Verordnung fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands umfasst. 4) Ein im Einwirkungsbereich eines Störfallbetriebes geplantes Bauvorhaben verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, wenn der Betrieb durch die heranrückende schutzwürdige Bebauung nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen rechnen muss. 5) § 50 BImSchG findet bei Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB keine Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Seveso-II-Richtlinie scheidet ebenfalls aus. 6) Das Vorliegen der Gefahr eines sog. Dennoch-Störfalles begründet nicht die Annahme, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BauGB nicht gewahrt sind. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 A 882/08 | |
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