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Rücksichtnahme

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11090/08.OVG vom 27.05.2009

Zur rückwärtigen Erweiterung einer Doppelhaushälfte ohne Grenzabstand in einem Gebiet, das ausschließlich von Doppelhäusern geprägt ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 39/08 vom 31.07.2008

1. Eine rechtlich geschützte Abwehrposition folgt nicht allein daraus, dass auf einem Außenbereichsgrundstück eine Genehmigung erteilt wird, die öffentliche Belange beeinträchtigt, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind.

2. Brandgefahren einer Biogasanlage sind nachbarrechtlich nur relevant, wenn die Gefahr besteht, dass Brände auf das Grundstück der Nachbarn übergreifen; entsprechend ist bei Explosionsgefahren auf die mögliche Reichweite solcher Ereignisse zu achten.

3. Die Nachbarn können zum Brandschutz in aller Regel nur die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fordern. Der Explosionsgefahr bei Biogasanlagen wird durch die Beachtung der Sicherheitsregeln für landwirtschaftliche Biogasanlagen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Stand 05.09.2002; dort insbes. Ziff. 9: Explosionsgefährdete Bereiche) hinreichend entsprochen.

4. Wäre eine Genehmigung nichtig, weil ihre Adressatin - eine Handelsgesellschaft - z. Z. ihrer Bekanntgabe rechtlich (noch) nicht existent war, könnten allein deshalb Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzt sein.

5. Ein Verwaltungsakt an eine noch nicht gegründete GmbH wäre nichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.05.1995, 7 B 223.94, Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 12; bei Juris Tz. 2).

6. Ist eine Kommanditgesellschaft (gesellschaftsvertraglich) gegründet worden, bevor deren Komplementär-GmbH rechtlich existent geworden ist, ist von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Kommanditisten auszugehen. Erfolgt später keine Eintragung der GmbH und der KG in das Handelsregister, bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Kommanditisten aus einem an die KG in Gründung ergangenen Bescheid berechtigt und verpflichtet. Werden die GmbH und die GmbH & Co. KG, die schon den Genehmigungsantrag firmiert hatte, später in das Handelsregister eingetragen, so wird die Kommanditgesellschaft ohne weiteres Berechtigte und Verpflichtete des Genehmigungsbescheides bzw. der dazu erteilten Nebenbestimmungen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 2835/06 vom 03.04.2007

Eine Nachbargemeinde kann Rechtsschutz gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens begehren, wenn die - rechtswidrige - Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB) beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf eine konkrete und schutzwürdige städtebauliche Konzeption ausgehen können - "gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot" (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 und Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25).

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 1561/06 vom 25.01.2007

1. Zur Reichweite der arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Interessenwahrung und Rücksichtnahme, wenn der Oberarzt einer psychiatrischen Klinik einen vormals stationär aufgenommenen und aufgrund eines von der Klink erstellten Fachgutachtens gerichtlich der Betreuung nach § 1896 BGB unterstellten Patienten ambulant weiterbehandelt und sich im Zuge eines Gesprächs mit dem zuständigen Richter über die weitere Erforderlichkeit der Betreuung abwertend über das von Kollegen erstellte Gutachten äußert.

2. Zur Reichweite derselben Vertragspflicht, wenn der Oberarzt ein von einem Kollegen erstelltes Gutachten, welches die Anordnung einer Betreuung befürwortet, ungelesen mitunterzeichnet hat, und, weil er den Standpunkt des Gutachtens nicht teilt, anschließend bei Gericht vorstellig wird mit der Erklärung, er sei bei der Unterzeichnung "ein bisschen gelinkt worden".

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 342/04 vom 29.11.2006

Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für ein Hinterliegergrundstück bei unterschiedlicher Nutzung auf dem Hinterlieger- und Vorderliegergrundstück.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 285/06 vom 05.09.2006

Zu den Voraussetzungen eines gebietsüberschreitenden Nachbarschutzes gegen eine Baugenehmigung, die unter rechtswidriger Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung (hier: Mischgebiet) die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs und die Anlage von mehr als 100 Stellplätzen zulässt.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 MB 25/06 vom 31.08.2006

1. Gegen Vorhaben, die dem Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 74 LBO) unterfallen, kann ein baubehördliches Einschreiten nur beansprucht werden, wenn sie nachbarschützende Rechte betreffen und verletzen.

2. Auch eine "volle" Ausnutzung der Vorgaben des Bebauungsplans begründet keine Rücksichtslosigkeit; aus § 15 Abs. 1 BauNVO kann keine den Plan ergänzende Restriktion des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung abgeleitet werden

3. Die Festsetzung einer offenen Bauweise im Bebauungsplan vermittelt dem unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer - und nur diesem - Nachbarschutz. Gleiches gilt für die Festsetzung der Hausform "Doppelhaus". Darüber hinaus kommt den genannten Festsetzungen keine nachbarschützende Wirkung zu. Mit der Planungsvorgabe "Doppelhaus" wird das Straßen- und Ortsbild planerisch gestaltet; dies betrifft ausschließlich öffentliche, nicht aber (bestimmte) nachbarliche Interessen.

4. Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen ein Doppelhaus i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO anzunehmen ist, wird die Situation in der Nachbarschaft in weitem Umfang bereits durch die planungsrechtlichen Vorgaben zum Maß der Nutzung und zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten geprägt. Aus nachbarlicher Sicht wird es kaum einen Unterschied darstellen, ob zwei Wohneinheiten in einem Doppelhaus "übereinander" oder "nebeneinander" angeordnet sind.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 2620/05 vom 03.04.2006

Zur Rücksichtnahme im Verhältnis zwischen einer im Außenbereich privilegierten Windkraftanlage, deren Flügeldrehbewegungen optische Irritationen auslösen, und einem ca. 400 m entfernten, ebenfalls im Außenbereich gelegenen und genehmigten Wohngebäude und Bürogebäude.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 71/05 vom 09.02.2006

1. Gehen "Sonstige Gefahren" iSv § 5 BImschG, die nicht schädliche Umwelteinwirkungen sind, von einer baulichen Anlage aus, werden solche Gefahren im Außenbereich durch das allgemeine, selbständige Gebot der Rücksichtnahme § 35 Abs. 3 S.1 BauGB erfasst.

2. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Verhältnissen - hier Eiswurfgefahr bei Windenergieanlagen - dem Antragsteller nur schematisch die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt.

Unzureichend ist es, es dem Anlagenbetreiber zu überlassen, unter welchen tatsächlichen (meteorlogischen) Gegebenheiten eine Gefahrenlage anzunehmen ist und die Abschaltung der Anlage zu erfolgen hat.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11271/05.OVG vom 16.01.2006

Windenergieanlagen in der Umgebung eines Segelflugplatzes genügen jedenfalls dann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, wenn sie die aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstände zu den Platzrunden einhalten und auch ansonsten kein Flugsicherheitsrisiko darstellen, das zu einer Aufgabe oder wesentlichen Beschränkung der Platznutzung zwingt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10845/05.OVG vom 05.01.2006

1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine - geringere - Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende - nachbarschützende - Zielsetzung nicht verfolgen.

2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 "Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen", MinBl. 2004, 374 ff., 396).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 825/04 vom 09.12.2005

Zur Einhaltung des Rücksichtnahmegebots i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB in einem gewerblich geprägten Gebiet, wenn ein vorhandener Sägewerkbetrieb in Nachbarschaft zu einem Wohngebäude erweitert bzw. geändert werden soll.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 531/02 vom 03.11.2005

1. Eine Baugenehmigung für eine Anlage, die Teil eines Gewerbebetriebes ist, muss erkennen lassen, für welche betrieblichen Zwecke die Anlage genutzt werden darf. Ansonsten ist sie zu unbestimmt und auf ein Rechtsmittel des potentiell betroffenen Nachbarn hin aufzuheben.

2. Sind unselbständige Teile eines Gewerbebetriebes Gegenstand einer Baugenehmigung, kann ihre baurechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung des Gesamtbetriebes beurteilt werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 11345/05.OVG vom 28.10.2005

1. Ein privat betriebenes Krematorium ist in einem Industriegebiet genehmigungsfähig.

2. Die grundsätzlich umfassende Prüfungs- und Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde ist eingeschränkt, sofern die Entscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer anderen Behörde obliegt.

3. Zur sog. Schlusspunkttheorie im rheinland-pfälzischen Baugenehmigungsrecht.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 714/02 vom 10.08.2005

1. Ein Steinmetzbetrieb ist in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig.

2. Zum Vorliegen eines atypischen Falls (hier verneint).

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 25 BV 03.73 vom 27.07.2005

1. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO schützt objektiv-rechtlich auch Wohnnutzungen auf dem Grundstück, auf dem die Anlage betrieben wird, vor unzumutbaren Belästigungen oder Störungen, die von dieser ausgehen.

2. Die Eigenart eines Mischgebiets kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Erweiterung einer Gaststätte um eine Freisitzfläche im Innern einer Blockrandbebauung entgegenstehen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 328/00 vom 29.04.2005

1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ist auch ein Grundeigentümer außerhalb des Plangebiets, der sich auf Abwägungsmängel berufen kann. Maßgeblich sind insoweit nur Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben.

2. Der Mangel erneuter Auslegung muss fristgerecht gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dem genügt nicht, wenn der Mangel vor Gericht in einem Bauzustimmungsverfahren gerügt worden ist, an dem die Gemeinde nicht beteiligt ist.

3. In einem Sondergebiet darf der "Störgrad" einem der BauNVO-Gebietstypen gleichgesetzt werden.

Der "Störgrad gleich einem Mischgebiet" ist neben einem (allgemeinen) Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft.

Eine konkrete Konfliktlösung in Grenzlagen kann, soweit der Bebauungsplan dafür offen ist, noch anhand von § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden.

4. Zur konkreten Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme.

5. Nach Naturschutzrecht erforderliche Ausgleichsmaßnahmen können nach Planaufstellung vereinbart werden, wenn sie in ihren Grundzügen bereits während des Aufstellungsverfahrens bekannt waren

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 702/04 vom 22.03.2005

Stellplätze können in Ruhebereichen unzumutbar sein.

Die TA Lärm kann nicht schematisch angewendet werden, weil Parkplatzlärm sich durch spezifische Merkmale auszeichnet.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 30/04 vom 28.01.2005

1. Die baurechtlichen Vorschriften haben die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen regelmäßig in einen gerechten Ausgleich gebracht. Dies bedingt, dass Abweichungen nur restriktiv gewährt werden können.

2. Eine Abweichung kommt in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände der Zweck, der mit einer Vorschrift verfolgt wird, die Einhaltung der Norm nicht erfordert oder wenn deren Einhaltung aus objektiven Gründen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die mit einer Versagung der Abweichung verbunden wäre.

3. Die Abstandsflächen-Regelungen des § 6 BauO LSA dienen dem Gesundheitsschutz, der Gewährleistung störungsfreien Wohnens und dem Brandschutz.

4. Wie im Bauplanungsrecht bei der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zieht auch § 75 BauO LSA der Abweichung eine Grenze, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 1077/04 vom 20.12.2004

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag eines Nachbarn (hier einer Nachbargemeinde) nach den §§ 80, 80a VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen auch oder nur von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehen.

2. Zur Verfristung/Verwirkung des Widerspruchs einer Nachbargemeinde gegen eine ihr nicht bekanntgegebene Baugenehmigung für einen Verbrauchermarkt.

3. Maßgebende Sach- und Rechtslage ist bei einem Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben unberücksichtigt, während Änderungen zu seinen Gunsten Rechnung zu tragen ist. Diese Grundsätze sind auch auf den Widerspruch einer Nachbargemeinde anzuwenden. 4. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB begründet ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen eine Einzelgenehmigung, die auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt wird, der von der planenden Gemeinde mit ihr nicht hinreichend abgestimmt worden ist und sich deshalb als unwirksam erweist. Ist der Bebauungsplan aus anderen Gründen unwirksam, kann die Nachbargemeinde nicht schon deshalb die Aufhebung der Baugenehmigung beanspruchen, weil das Vorhaben ohne förmliche Planung nicht hätte zugelassen werden dürfen.

5. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen sind zwar grundsätzlich unabhängig unabhängig vom planerischen Willen der Gemeinde kraft Bundesrechts nachbarschützend. Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Nachbarschutz kommt aber nur den unmittelbar planbetroffenen Grundstückseigentümern zu, nicht jedoch einer Nachbargemeinde.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 84/04 vom 03.08.2004

1. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zuläs-sigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden.

2. Mängel der Bauvorlagen sind kein selbständiger Grund für eine Anfechtung der Genehmigung.

3. § 22 BImSchG schreibt kein gesondertes drittschützendes Prüfungsverfahren vor.

4. § 13 BestattungsG LSA hat keinen drittschützenden Charakter.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 168/03 vom 29.07.2004

1. Allein, dass sich ein Vorhaben nicht i. S. des § 34 BauGB "einfügt", kann der Nachbar nicht als eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen, es sei denn das Vorhaben sei "rücksichtslos".

2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht schon verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist.

3. Pferdehaltung ist in allgemeinen Wohngebieten nicht schlechthin unzumutbar.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 867/03 vom 05.07.2004

1. Die Nachbargemeinde kann die erteilte Genehmigung für Windenergie-Anlagen nur anfechten, soweit sie selbst in eigenen Rechten betroffen wird.

2. Das In-Kraft-Treten des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans steht nicht zur Disposition der Gemeinde. Verzögert sie die Bekanntmachung, so entfällt mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Möglichkeit, "Planreife" nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anzunehmen.

3. Das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB verleiht der Nachbargemeinde kein subjektives Recht bei Entscheidungen auf der Grundlage des § 35 BauGB, es sei denn, die Verletzung führe zu unzumutbaren Ergebnissen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 308/04 vom 11.05.2004

1. Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sind die Parteien notwendig dieselben wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, weil der Streitgegenstand beider Verfahren derselbe ist (Beschl v 11.05.2004).

2. Ob eine Gaststätte i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der "Versorgung des Gebiets" dient, ist vom verbraucherbezogenen Einzugsbereich her zu bestimmen; nicht entscheidend sind dagegen das Gemeindegebiet oder Gebietsteile (Beschl v 05.07.2004).

3. Zum Gebot der Rücksichtnahme und dazu erteilten Auflagen (Beschl v 05.07.2004)

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10320/04.OVG vom 24.03.2004

Die Höhe eines Bauvorhabens im unbeplanten Innenbereich, das wegen einer entlang der Erschließungsstraße verlaufenden faktischen Baulinie aus planungsrechtlichen Gründen zur Straße hin grenzständig errichtet werden muss, wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO nicht durch das bauordnungsrechtliche Abstandsgebot des § 8 LBauO, sondern ausschließlich durch das planungsrechtliche Erfordernis des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme beschränkt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 7/02 vom 18.12.2003

1. Vorschriften über Dachformen und -neigungen verfolgen, auch wenn sie in einen Bebauungsplan aufgenommen worden sind, in der Regel nur im öffentlichen Interesse liegende Gestaltungsanliegen und vermitteln deshalb keinen Nachbarschutz.

2. Aus dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme kann sich ein Nachbar nur gegen solche Abweichungen wenden, die ihn unzumutbar beeinträchtigen. Wenn dies der Fall ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.

Diese Voraussetzungen sind bei einer Garage zu verneinen, welche keine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück hat und den genehmigten Grenzabstand einhält.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10814/03.OVG vom 26.11.2003

1. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei einem Flächennutzungsplan, der aufgrund einer interkommunalen Vereinbarung Konzentrationszonen für die Windenergie auf dem Gebiet einer Gemeinde zugleich für das Gebiet einer anderen Gemeinde ausweist.

2. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme geht über "schädliche Umwelteinwirkungen" hinaus und betrifft auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen des Bauvorhabens in Rede stehen.

3. Das Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes über Bauschutzbereiche nicht verdrängt. Es kann der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen, die den Flugverkehr auf einem benachbarten, seit langem bestehenden Segelflugplatz gefährden würden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 327/00 vom 22.10.2003

1. Die Aufhebung einer rechtswidrigen Baugenehmigung verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie der Verfassung.

2. Ein Boxenlaufstall kann mit Blick auf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO selbst in einem Dorfgebiet gegen den Grundsatz der Rücksichtnahme verstoßen.

3. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Vorbelastung des Gebiets nicht ermittelt, führt nicht zum Erfolg, wenn es der Betroffene unterlassen hat, auf Aufklärung zu dringen.

4. Mit der Verfahrensrüge, rechtliches Gehör sei verletzt, kann nicht geltend gemacht werden, dass das Verwaltungsgericht die Sachlage unrichtig gewürdigt habe.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10257/03.OVG vom 10.07.2003

Das Gericht verstößt nicht gegen die richterliche Hinweispflicht, wenn es seine Entscheidung lediglich zusätzlich auf Erkenntnisse stützt, die bisher nicht Gegenstand des Verfahrens waren, aber in der mündlichen Verhandlung, zu der ein ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht erschienen ist, gewonnen worden sind (im Anschluss an BVerwGE 36, 264).

Zur bauordnungs- und planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung, die in einer hinsichtlich der Grenzabstände uneinheitlich bebauten Umgebung die Belichtung eines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11127/02.OVG vom 12.06.2003

Eine im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme für möglich gehaltene "erdrückende Wirkung" geht nicht von einer Windenergieanlage aus, die 300 m von einer Außenbereichsbebauung entfernt ist.

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