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Rückschlagsperre

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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 141/05 vom 03.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, InsO, KO
Schlagworte:Konkurs, Veräußerungsverbot, Einzelzwangsvollstreckung, Rückschlagsperre
Stichwort:Rückschlagsperre
Leitsatz:Die sogenannte Rückschlagsperre des § 88 InsO gilt nicht entsprechend in Konkursverfahren, die vor dem 01.01.1999 eröffnet worden sind. Das allgemeine Veräußerungsverbot nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO hat nur die Bedeutung eines relativen Verfügungsverbotes nach den §§ 135, 136 BGB mit der Folge, dass es nach § 888 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden kann.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 141/05




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