Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einer Trunkenheitsfahrt, wenn die BAK knapp unter 2 Promille liegt und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB in Betracht kommt.
Das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist gegeben, wenn eine THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml festgestellt wird (Bestätigung der Rechtsprechung, Senatsbeschl. v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -).
Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt, so ist bei summarischer Prüfung das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Angeklagten eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,36%o vorgelegen hat, liegt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit nahe.