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Rücknahmegrenze

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 32.07 vom 30.06.2008

Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde noch zeitnah und kann danach nicht mehr auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Niedersachsen) gestützt werden (Fortführung des Urteils vom 14. Februar 2008 BVerwG 5 C 4.07 StAZ 2008, 179).

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 4.07 vom 14.02.2008

Die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung achteinhalb Jahre nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist nicht mehr zeitnah und kann daher nicht auf die Ermächtigung in § 48 VwVfG (hier: i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin) gestützt werden (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24).

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