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JuraForum.deUrteileSchlagwörterRRücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte 

Rücknahme rechtswidriger DDR-Verwaltungsakte

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 48.04 vom 13.10.2005

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 43.04 vom 13.10.2005

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 45.04 vom 13.10.2005

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 47.04 vom 13.10.2005

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 42.04 vom 13.10.2005

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 44.04 vom 13.10.2005

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 46.04 vom 13.10.2005

Kohlehaltige Grundstücke, die im Zuge der Bodenreform enteignet worden waren, durften nach damaliger Rechtslage in der Mark Brandenburg nicht an Neubauern ausgegeben werden. Ihre Wiedereinziehung zum Bodenfonds kam daher der Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung gleich; sie war nach DDR-Recht wirksam.

Die Buchersitzung des Fiskus nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB kann durch Zuordnungsbescheid festgestellt werden.

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