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Rücknahme Kündigung

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HESSISCHES-LAG – Beschluss, 8/15 Ta 490/07 vom 14.05.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Erledigung der Hauptsache, Rücknahme Kündigung, Kosten, Arbeitgeber
Stichwort:Rücknahme Kündigung
Leitsatz:1. Nimmt der Arbeitgeber eine Kündigung zurück und erklären die Parteien daraufhin den Kündigungsrechtsstreit für erledigt hat der beklagte Arbeitgeber in der Regel die Kosten zu tragen.

2. Der Arbeitnehmer hat die Kosten auch dann nicht zu tragen, wenn nach einer "Rücknahme" der Kündigung durch eine Klagerücknahme die Gebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 der Anlage 1 zum GKG entfallen wäre.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 8/15 Ta 490/07




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