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Rücknahme eines Zuordnungsbescheides

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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 23.05 vom 27.04.2006

Rechtsgebiete:VwVfG, VZOG, EV
Schlagworte:Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides, Rücknahme eines Zuordnungsbescheides, Anspruch auf Rücknahme, Ermessensreduzierung auf Null, Vertrauensschutz zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung, öffentliches Interesse, Bestandkraft, Wiederaufgreifen, Sonderabfall, Sondermüll, Sondermülldeponie, Rekultivierungspflichten, Sanierungspflichten, Altlasten, Verwaltungsvermögen
Stichwort:Rücknahme eines Zuordnungsbescheides
Leitsatz:Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 23.05




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