( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterRRücknahme eines Verwaltungsakts: Jahresfrist 

Rücknahme eines Verwaltungsakts: Jahresfrist

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 8.00 vom 24.01.2001

Rechtsgebiete:VwVfG, VOB
Schlagworte:Frist für den Widerruf eines Verwaltungsakts, Behörde im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG, Kenntnis der Behörde, Kenntnis von die Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen, Kenntnisnahme, Jahresfrist, Widerruf eines Verwaltungsakts: Jahresfrist, Rücknahme eines Verwaltungsakts: Jahresfrist, Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Revisibilität der -.
Stichwort:Rücknahme eines Verwaltungsakts: Jahresfrist
Leitsatz:Leitsätze:

Wird eine mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt, beginnt die Frist für dessen Widerruf erst zu laufen, wenn die Behörde den Auflagenverstoß erkannt hat und ihr die weiteren für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.

Dient eine Anhörung des Betroffenen der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Frist erst danach zu laufen.

Maßgebend ist die Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf zuständigen Amtswalters. Die Kenntnis eines einzelne Fachfragen begutachtenden Mitarbeiters derselben oder einer anderen Behörde genügt nicht.

Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist keine revisible Rechtsnorm.

Urteil des 8. Senats vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 8.00 -

I. VGH München vom 18.11.1999 - Az.: VGH 4 B 98.3534 -
II. VG München vom 15.10.1998 - Az.: VG M 10 K 97.4199 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 8.00




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/ruecknahme-eines-verwaltungsakts-jahresfrist

"Rücknahme eines Verwaltungsakts: Jahresfrist - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN