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Rücknahme eines Verwaltungsakts

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 133.06 vom 04.07.2007

Rechtsgebiete:KVG, VwGO
Schlagworte:Wasser, Fernwasser, Wasserversorgung, Fernwasserversorgung, Vermögenszuordnung, Beteiligungsanspruch, Klagebefugnis, subjektive Rechte, Rücknahme eines Verwaltungsakts
Stichwort:Rücknahme eines Verwaltungsakts
Leitsatz:Die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids verletzt den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Diese werden vielmehr erst durch eine abschließende Sachentscheidung über das Zuordnungsbegehren berührt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 133.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 23.98 vom 02.09.1999

Rechtsgebiete:LBG NW, HNtV NW, VwVfG NW, VwGO
Schlagworte:Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn, Nutzungsentgelt, Angemessenheit des - eines Hochschullehrers, Rücknahme eines Verwaltungsakts, keine - (früherer Heranziehungsbescheide) bei Nacherhebung von Nutzungsentgelt, Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit eines gerügten -, Vertrauensschutz bezüglich abschließender Regelung durch einen Heranziehungsbescheid, Vorteil des Beamten bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn im Rahmen der Nebentätigkeit.
Stichwort:Rücknahme eines Verwaltungsakts
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.

2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt.

3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt.

Urteil des 2. Senats vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 23.98 -

I. VG Köln vom 07.12.1994 - Az.: VG 19 K 502/89 -
II. OVG Münster vom 16.09.1997 - Az.: OVG 6 A 1399/95 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 23.98


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