JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rücknahme eines Verwaltungsaktes
| Rechtsgebiete: | BBesG, SVG, VwVfG |
| Schlagworte: | Außendienstzulage, Bundesbesoldungsordnung, Dienstbezüge, Festsetzung, Lebensstandard, Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Ruhegehalt, Ruhegehaltfähigkeit, Soldat, Stellenzulage, tatsächlicher Bezug einer Zulage, Versorgungsbescheid, Zulage, zulageberechtigende Verwendung. |
| Stichwort: | Rücknahme eines Verwaltungsaktes |
| Leitsatz: | Leitsatz: Die Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, gehörte nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Soldat mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden war. Das gilt auch dann, wenn diese Verwendung bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand beendet war und wenn der Soldat die Stellenzulage nicht erhalten hat. Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 6.00 - I. VG Düsseldorf vom 21.04.1997 - Az.: VG 10 K 14263/94 - II. OVG Münster vom 20.01.2000 - Az.: OVG 12 A 2867/97 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 6.00 | |
| Rechtsgebiete: | LBG NW, HNtV NW, VwVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn, Nutzungsentgelt, Angemessenheit des - eines Hochschullehrers, Rücknahme eines Verwaltungsaktes, keine - (früherer Heranziehungsbescheide) bei Nacherhebung von Nutzungsentgelt, Verfahrensmangel, Entscheidungserheblichkeit eines gerügten -, Vertrauensschutz bezüglich abschließender Regelung durch einen Heranziehungsbescheid, Vorteil des Beamten bei Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn im Rahmen der Nebentätigkeit. |
| Stichwort: | Rücknahme eines Verwaltungsaktes |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ist eine mit der Revision angegriffene Entscheidung im Ergebnis aus Gründen richtig, auf die sich die gerügten Verfahrensmängel nicht ausgewirkt haben können, so ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt. 2. Ein Bescheid über die Heranziehung eines Beamten zu einem Nutzungsentgelt ist grundsätzlich ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt. 3. Ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn bei Ausübung einer Nebentätigkeit entfällt oder vermindert sich nicht, wenn der Beamte privat angestelltes Personal auch für dienstliche Aufgaben einsetzt. Urteil des 2. Senats vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - I. VG Köln vom 07.12.1994 - Az.: VG 19 K 542/89 - II. OVG Münster vom 16.09.1997 - Az.: OVG 6 A 1398/95 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 22.98 | |
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