1. Die Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a BSHG kann weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden. Sie steht nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dies gilt auch noch nach Ablauf der Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X und unabhängig davon, ob und wann die Heranziehung vollzogen worden ist.
2. § 44 Abs. 2 SGB X gilt nicht nur für Dauerverwaltungsakte.
Urteil des 5. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 5 C 27.98 -
I. VG Osnabrück vom 12.12.1996 - Az.: VG 4 A 205/96 -
II. OVG Lüneburg vom 29.04.1998 - Az.: OVG 4 L 7103/96 -