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Rücknahme des Asylantrages

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 11689/02 vom 13.12.2002

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Asylrecht, Prozessrecht, Berufung, Berufungszulassung, Berufungszulassungsantrag, Bundesbeauftragter, Asylangelegenheiten, Zulässigkeit, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Erledigung, Hauptsacheerledigung, Erledigungserklärung, Hauptsacheerledigungserklärung, Einstellung, Einstellung des Verfahrens, Verfahrenseinstellung, Asylantrag, Rücknahme, Rücknahme des Asylantrages, mündliche Verhandlung, Fernbleiben, rechtliches Gehör, Gehörsverletzung, Verfahrensfehler, Verfahrensrüge, Überraschungsentscheidung, Grundsatzbedeutung, grundsätzliche Bedeutung, Sachentscheidung, Kostenentscheidung,
Stichwort:Rücknahme des Asylantrages
Leitsatz:Ein Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist nur ausnahmsweise zulässig.

Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung fernbleibenden Klägers dar, wenn seine Klage als unzulässig abgewiesen wird, nachdem ein anderer Prozessbeteiligter unter dem Eindruck der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurückgenommen und auf die Rechte aus dem angefochtenen Verwaltungsakt verzichtet hat.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 11689/02




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