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Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 22.06 vom 25.10.2007

Rechtsgebiete:BBG, BeamtVG, DRiG, VwVfG
Schlagworte:Änderung der Versetzung in den Ruhestand, Antrag, Auslegung, Bindung der Festsetzungsbehörde, Grund der Versetzung in den Ruhestand, Richter, Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand, Schwerbehinderung, Statusentscheidung, Versetzung in den Ruhestand, Versorgungsabschlag, Versorgungsbezüge, Versorgungsfestsetzungsbehörde, vorzeitiger Ruhestand, Widerruf der Versetzung in den Ruhestand, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Rücknahme der Versetzung in den Ruhestand
Leitsatz:Wird der Beamte oder Richter auf Antrag in den Ruhestand versetzt, so bestimmt sein Antrag den Grund der Versetzung.

Die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Behörde ist an den Grund der Versetzung in den Ruhestand gebunden.

Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 22.06




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