1. Die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Revision begründet, bevor ihm das schriftlich begründete Urteil zugestellt worden ist.
2. Die Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht durch Rücknahme der Revision in der Regel nur, wenn diese begründet war. Weitere Voraussetzungen müssen aber für das Entstehen der Gebühr nicht gegeben sein.
Die Gebühr nach Nr. 4141 Ziff. 3 VV RVG kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen.